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wendig  finden.  Sie  sichern  nur  das  Recht  der  Staͤnde  gegen
die  landesherrliche  Gewalt,  aber  den  Staͤnden  selbst  schreiben
sie  kein  Gesetz  vor,  welche  Rechte  sie  ihrem  groͤßeren  oder  kleineren
  Ausschusse  lassen  mößten.  Es  ist  nach  wie  vor  dem
Erbvergleiche  Grundregel  geblieben,  wie  auch  die  Worte  im
Ausschußflaate  selbst  lauten,  daß  es  völlig  in  der  Willkür  der
Stände  seyn  sollte,  den  Ausschuß  zu  verändern,  zu  vermchren,
  ganz  abzuschaffen,  ihm  mehrere  oder  mindere  Gewalt  zu
geben,  wie  sie  es  gut  fänden.

Ohne  alles  Bedenken  mag  also  die  Rubrik  auf  besondere
  Dekrete  des  engeren  Ausschusses  künftighin
hanz  hinwegfallen,  und  eine  genau  bestimmte  kleine  Summe
ausgenommen,  die  man  der  gewissenhaften  alleinigen  Privat-Disposition
  des  Ausschusses  und  zur  Responsabilität  vor  einem
  künftigen  allgemeinen  Landtage  überlassen  mag,  ist  jede
andere  Ausgabe  im  Rechnungs-Etat  namentlich  aufzuführen.
.Selöbst  aber  auch  bei  Verwendung  jener  kleinen  Summe
muß  es  Grundprinzip  seyn,  daß  nie  unter  irgend  einem  Vorwand
  dem  Landesherru  etwas  davon  gegeben  werden  dürfe;
dieß  bei  Strase  der  Restitution  des  Dreisachen,  zu  deren
Entrichrung  sämmtliche  Ausschußverordnete,  Alle  für  Einen
und  Einer  für  Alle,  verpflichtet  seyn  sollen.

Der  Ausschuß  mag  es  verlernen,  daß  er  das  Recht  haben
müsse,  einem  jeweilig  regierenden  Landesherrn,  nach  Beschaffenheit
  der  Umstände,  mit  Schenkungen  beträchtlicher
Summen  von  Landesgeldern,  seine  Devotion  werkthätig  zu
bezeigen.  Geschenke  machen  ist  eine  gar  angenehme  Sache,
womit  man  sich  Gunst  und  Gnade  erwirbt;  dieß  wollen  wir
also  uns  selbst  vorbehalten.

Sobald  nun  aber  auf  diese  Weise  im  Ausgaben-Etat
keine  Rubrik  mehr  unter  dem  Titel:  auf  besondere