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gehoben;  gegen  die  kleineren  hilft  wohl  von  selbst  die  einmal
verbesserte  oder  wiederhergestellte  allgemeine  Konstitution.

Die  Municipalitäten  werden  von  Zeit  zu  Zeit  ihre  Bemerkungen
  über  den  erhaltenen  Ausgaben-Etat  einschicken.
Alle  diese  Bemerkungen  müssen  zu  den  Akten  gesammelt,  und
der  ständischen  Deputation  vorgelegt  werden,  vor  welcher  der
engere  Ausschuß  sammt  seinen  Offizialen  gleich  zu  Anfang
eines  jeden  Landtages  pflichtmißig  Red  und  Antwort  zu  geben
  hat.

Es  versteht  sich  dabei  auch  natürlich  von  selbst,  daß  die
Landes-Municipalitäten  über  alle  hieher  gehbrigen  Dinge  völlig
  frei  unter  einander  korrespondiren  können,  und  daß  Bemerkungen,
  durch  die  Unterschrift  von  sechs  Municipalitäten  wichtig
  gemacht,  nicht  bloß  zu  den  Akten  gesammelt,  sondern  sogleich
  gehörig  aufgeklärt  und  beantwortet  werden  müssen.

So  viel  also  von  dem  Anfang  einer  besseren
Organisation  des  landschaftlichen  Kassenwesens.


Noch  sind  aber  zur  Vollständigmachung  dessen,  was  etwa
für  die  kuͤnftige  Verbesserung  der  Ausschußverfassung  nothwendig
  seyn  moͤchte,

5)  einige  Bemerkungen  uͤbrig,  die  sich  auf  das  wichtige
Recht  beziehen,  das  der  engere  Ausschuß  bisher
genossen,  nicht  nur  sich  selbst  zu  ersetzen,  sondern
auch  zu  den  vakant  gewordenen  Stellen  des  Zuschusses
  oder  sogenannten  großen  Ausschusses  zu
wählen,  und  alle  Stellen  seiner  Offizialen  und
Offizianten  nach  alleiniger  eigenen  Wahl  zu  vergeben.

Unstreitig  muß  das  letztere  dieses  dreifachen  Rechtes,  das
der  engere  Ausschuß  bisher  genoß,  demselben  nothwendig  bleiben,
  denn  ein  Korps  dieser  Art  muß  zu  seinen  Offizialen  und