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Offizianten  völllg  das  Zutrauen  haben  koͤnnen,  das  man  gewoͤhnlich
  bloß  zum  selbstgewählten  Manne  hat,  auch  ihrer  so
mächtig  seyn  können,  wie  es  wieder  gewöhnlich  bloß  vom
selbstgewählten  Manne  gilt.  Nur  aber  beim  Rechte,  sich  selbst
zu  ersetzen,  und  auch  so  beim  Rechte,  zu  den  Stellen  des
Zuschusses  zu  ernennen,  koͤunten  Zweifel  entstehen,  ob  es  nicht
rathsam  seyn  möchte,  künftighin  auch  bei  uns,  gerade  eben  so,
wie  es  in  den  meisten  deutschen  Ländern  ist,  dem  stäudischen
  Gesammtkorps  selbst  das  Wahlrecht  vorzubehalten?
  Eine  bequeme  Organisation  der  Ausübung  dieses  Rechts
ließe  sich  vielleicht  wohl  ausfinden.

Wir  sind  aber  doch,  nach  reifer  Erwägung  aller  Verhältnisse
  und  Umstände,  vorerst  noch  weit  mehr  geneigt,  die
Hauptsache  beim  Alten  zu  lassen,  und  also  noch  bis  zum
nächsten  Landtage  hin,  oder  noch  zehn  Jahre  lang,  hierüber
noch  weitere  Erfahrungen  zu  erwarten.

Das  Bild,  das  wir  uns  von  den  meisten  Municipalitäten
unseres  Vaterlandes  machen,  ist  noch  zu  traurig,  als  daß  wir
ihnen  entweder  die  Wahl  selbst  oder  auch  nur  eine  Verfertigung
  der  Liste  wahlfähiger  Kandidaten  anvertrauen  moͤchten.
Die  Treiberei  der  Kandidaten  selbst  gewoͤnne  auch  uͤberdieß
dabei  einen  gar  zu  bequemen  Spielraum.

Nur  dieß  allein  koͤnnte  gewiß  noch  mit  Nutzen  der  alten
Einrichtung  beigefuͤgt  werden,  daß  der  engere  Ausschuß  sowohl
bei  den  vakant  werdenden  Stellen  seines  Korps,  als  auch  des
Zuschusses,  zwar  allein  wählen,  aber  nicht  allein  entscheiden
dürfte.  Das  Letztere  müßte  auf  die  Willkür  eines  Looses  ankommen.


Ohne  Rücksicht  auf  Stand,  Amt  und  Geburt  —  bloß
von  Adel  dürfte  der  Mann  nicht  seyn  —  wählte  der  engere
Ausschuß  drel,  vier  würdige  Kandidaten,  und  ein  öffentlich