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Nachricht  davon  gegeben  habe,  so  wenig  vermochte  sie  doch,
auch  nur  einige  Beweise  zu  fuͤhren.

Dieß  war  denn  also  die  publicistische  Ansicht  der  Sache;
aber  manche  politische  Verhältnisse  durfte  man  dabei  nicht
aus  dem  Auge  verlieren.

Die  Fürstin  von  Teschen  war,  wie  ihr  Prinz  starb,
schon  eine  Dame  weit  über  fünfzig.  Sie  hatte  keinen  Sohn
oder  Tochter  mit  dem  Prinzen  erzeugt;  was  lag  also  viel
daran,  wenn  man  sie  Namen  und  Wappen  von  Wirtemberg
fübren  ließ?  Was  lag  viel  daran,  wenn  man  ihr  auch  einen
  kleinen  Witthum  von  einigen  tausend  Gulden  einräumte,
da  sie  doch  denselben  wohl  schwerlich  lange  genießen  mochte,)
und  dagegen  in  Ansehung  der  Erbschaft  des  Prinzen,  an  die
sie  auch  unabhängig  von  ihrer  Eigenschaft  als  Gemahlin  schon
kraft  des  Testaments  und  endlich  wohl  gar  als  vornehmsie
Gläubigerin  den  gegründetsten  Anspruch  machen  konnte,  desio
billigere  Bedingungen  zu  erreichen  waren.  Am  Ende  zeigte
es  sich  wohl  auch,  daß  die  Erbschaft,  selbst  nach  Abzug  aller
Schulden,  wenn  nur  die  Fürstin  von  Teschen  nicht  mit  Forderungen
  dazwischen  kam,  wohl  noch  bei  100,000  fl.  betragen
mochte.

So  erklärte  sich  also  schen  Herzog  Karl  Alerander  im
Februar  4736  gegen  seine  Räthe,  daß  er  zwar  bei  Agnosirung
  der  Fürstin  von  Teschen  als  einer  standesmäßig  vermählten,
  rechtmäßigen  Gemahlin  seines  verstorbenen  Herrn
Bruders  und  der  Beilegung  des  herzoglichen  Titels  und  Wap-*)

  Sie  starb  auch  den  4.  Mai  1743  zu  Dresden.  S.  Geneal.
histor.  Nachrichten  Kh.  53,  S.  q43,  wo  auch  beigesetzt  ist,  „in
einem  Alter  von  ungefähr  60  Jahren.“  Hingegen  in  einem
Rappork  des  wirtemb.  Gesandten  (Dresden,  30.  Juni  4738)
beißt  sie:  „die  schon  siebzig  Jahre  alte  Fürstin.“