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auch  alleinige  Testamentserbin  dergestalt  agnosciren,  und  derselben
  zugestehen,  sich  des  Hochfürstl.  Wirtemb.  Nahmens,
Titels  und  Wappens  auf  eben  die  Maaße,  wie  andere  verwittibte
  Fürstinnen  und  Prinzessinnen  dieses  Hochfürstl.  Haußes
zu  gebrauchen  und  solche  zu  führen,  daß  sie  daran  auf  keinerlei
  Weiße  von  Seiten  des  regierenden  und  übrigen  sämtlichen
  Hochfürstl.  Wirtemb.  Haußes  gehindert,  sondern  vielmehr
bei  allen  vorfallenden  Gelegenheiten  dergestalt  tractirt  werden
  solle.  ·

2)  Verwilligen  und  setzen  des  Hochfuͤrstl.  Herrn  Administratoris
  Hochfuͤrstl.  Durchlaucht  dießer  verwittibten  Fuͤrstin  und
Prinzessin  von  Wirtemberg  auf  ihre  ganze  Lebenszeit  ein
jährliches  Widdum  von  dreitausend  Gulden  rhein.  oder  zwei
tausend  Thaler  hiermit  dergestalten  auf's  kuͤnfftige  aus,  daß
Sie  hierdurch  auf's  Rechtbestaͤndigste  versprechen  und  sich  verbinden,
  von  Jacobi  des  jetztlaufenden  Jahrs  an,  Ihr  aus
der  herrschafftlichen  Wirtemb.  Rentkammer,  von  denen  Winneuthaler
  Domanialgefällen,  oder  anderen  fürstl.  Reuten  und
Einkünfften,  alle  Jahr  in  zweien  Terminen,  als  an  Lichtmeß
und  Jacobi,  jedesmal  mit  fünffzehuhundert  Gulden,  oder  ein
tausend  Thaler  nach  hiesiger  Landeswährung,  in  gut  und
gangbaren  Münzsorten,  gegen  Ibre  Quittung,  richtig  und  unnachbleiblich
  bezalen,  und  vergnügen  zu  lassen,  auch  zu  dem
Ende  solches  nicht  nur  sofort  an  die  Hochfürsil.  Remkammer
zu  verfügen,  und  der  durchlauchtigsten  Frau  Fürstin  eine  beglaubte
  Abschrift  davon  bei  Auswechselung  dieses  Vergleiches
auszuamwortten,  sondern  auch  Ihr  diese  Widdumsgelder  unter
  keinem  andern  praetert  und  Vorwand,  er  möge  auch  Nahmen
  haben,  wie  er  wolle,  außer,  wann  selbige  von  dem  Kays.
Hoff  oder  dem  Reichskammergericht  mit  lahibition  oder  Arrest