259

zu  machenden  Practensionen,  krafft  dießes  darüber  transigirende,
  auf  die  legalste  Art  und  Weiße,  als  es  nur  immer
geschehen  kann  und  mag,  renunciren.  Auch  übrigens
7)  Sich,  wie  Sie  ohnedis  denen  Rechten  nach  zu  thun  verbunden
  sind,  verobligiren,  als  alleinige  Erbin  Ihres  verstorbenen
  Herrn  Gemahls  dessen  samtliche  gegründete  Schulden,
dafern  sich  dergleichen  noch  künfftig  finden  sollten,  gleichwie
Sie  bereits  bis  auhero  gethan,  noch  fernerhin  allein  zu  tilgen,
abzuthun  und  zu  befriedigen,  auch  gegen  selbige  das  Hochfürstl.
Wirtemberg.  Haus,  wann  Sie  dißfalls  wider  alles  Verhoffen
  von  jemand  rechtlich  angegangen  werden  sollten,  sub
bypotheca  bonorum  zu  vertretten  und  schadlos  zu  halten.
Gleichwie  nun  zu  dessen  allem  Urkund  und  desio  mehrerer
  auch  verbindlicher  Fesihaltung  aller  voxstehenden  verglichenen
  Puncten,  beide  transigirende  hohe  Theile  nochmahls  allen
  und  jeden,  ihnen  wider  diesen  Verglich  und  Transact  zu
statten  kommenden  Rechts-Wohlthaten,  Benesiciis,  Erceptionen
  und  Ausflüchten,  sowol  überhaupr,  als  insbesondere,  sie
mögen  vor  jezo  Nahmen  haben,  oder  in  Jukunfft  erdacht  werden,
wie  sie  wollen,  in  specie  aber  anders  niedergeschriebener  als
abgeredter  Dingen,  ingleichem  der  Verlezung  über  oder  unter
die  Helffte,  auch  der  aͤußersten  und  endlich  derjenigen,  es  gelte
keine  allgemeine  Verzicht,  wo  nicht  eine  besondere  vorhergegangen,
  auf's  Rechtsbeständigsie  und  Kräfftigste,  darüber  krafft
dieses  darüber  transigirende  renunciren,  und  Sich  begeben,
und  derenselben  weder  jezo  noch  künfftig  auf  einigerlei  Weiße
Sich  zu  gebrauchen  und  zu  bedienen,  wohlbedächtlich  erklären;
Also  haben  Sie  gegenwärtigen  Verglich  und  Recess  durch
dero  eigenhändige  Unterschrifften  vollzogen,  und  dero  Fürstl.
und  zwar  der  durchlauchtigste  Herr  Administrator  und  Hochfürstl.
  Ober-Vormund  das  große  fürstl.  Wirtembergische  Kanglei