243

Prinz  Ludwigs  Erklaͤrung  gegen  seinen  aͤltesten  regierenden
Bruder  ist  datirt  „Lausanne,  23.  August  1763,“  die
Acceptations-  und  Gegenversiche  gs--Urkunde  des  Letzteren
„Ludwigsburg,  12.  September  1763.“  Auch  zeigt
die  Ludwig'sche  Erklärung  selbst,  daß  sie  gewiß  dem  Prinzen
mehr  nur  zur  Unterschrift  vorgelegt,  als  aus  seiner  eigenen
Feder  oder  aus  der  Feder  eines  kundigen  Mannes  seiner  Partie
  entstanden  sey,  denn  auch  nicht  eine  Milderung  zu  Gunsten
  seiner  Frau  und  künftigen  Descendenten  ist  eingeflossen.

Die  ganze  Heirath  wird  als  eine  notorische  Mißheirath
  erklärt.  7)  Von  einer  Durchlauchtigen  oder
auch  nur  Hochgeborenen  Frau  Gemahlin  ist  nirgends  die  Rede,
und  die  gewesene  Gräfin  von  Beichling,  die  man  nicht
einmal  mit  geborener  Gräfin  von  Beichling  verwechseln  mochte,
war  eine  unerbit#liche  Wahrheitsstrenge.  Sie  selbst  durfte
sich  auch  nicht  Herzogin  oder  Prinzessin  von  Wirtemberg  nennen,
  sondern  die  französische  Madame  de  Wirtemberg  wußte
man  nicht  besser  deutsch  zu  machen,  als  daß  man  sie  schlechtweg
  „Wirtemberg“  unterzeichnen  ließ.

Es  wird  als  angestammte  Großmuth  des  regierenden  ältesten
  Bruders  anerkannt,  wenn  er  sich  gefallen  lasse,  recht
verbindlich  zu  versichern,  was  sowohl  die  Gemahlin  des  Prinzen
  Ludwig,  als  auch  seine  künftigen  Descendenten  zu  einem
ihrer  Geburt  gemäßen  hinlänglichen  Unterhalt  haben  sollten,
als  ob  sich  nicht  von  selbst  verstände,  daß  eigentlich  ein  Unterhalt
  dieser  Art  nie  streitig  gemacht  werden  könne.  Scharf
genommen  mochte  es  auch  wohl  wahr  seyn,  weil  Prinz
Ludwig  bei  dieser  Heirath  die  Einwilligung  seines  ältesten

)  S.  die  Stelle,  wo  die  Wahl-Kapitulation  in  Prinz  Ludwig's
Erklárung  angeführt  ist.
16.