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Bruders  weder  erhalten,  noch  gesucht  hatte.  In  der  Versicherungs.
  Urkunde  Herzog  Karls  beißt  es  auch,  daß  er  das  Ansinnen
  seines  Bruders  wegen  künftiger  Unterbaltung  seiner
hinterlassenen  Wittwe  und  Nachkommenschaft  der  Billigkeit
  ganz  gemäß  gesunden.  Dabei  wird  ferner  zugesichert,
daß  Letztere  dergestalt  bedacht  werden  sollen,  „wie  es  die  mit
Unserm  hohen  Hause  habende  Verbindung  und  resp.  Abstammung
  aus  herzoglichem  Gebluͤt  erfordert,  inmaaßen  Wir  selbst
und  Unsere  Nachkommen  darauf  bedacht  seyn  werden  und
sollen,  daß  jene  sich  der  mit  dem  herzoglichen  Hause  habenden
  Konnerion  und  nahen  Anverwandtschaft  in  dem  Werk
selbst  zu  erfreuen  haben  sollen.“

Also  Prinzen  des  Hauses  waren  sie  nicht,  sondern  sie
standen  nur  in  naher  Konnerion  und  Verwandtschaoft  mit  demselben.


Welchen  Namen  sie  etwa  auch  künftigbin  tragen  sollten,
war  damit  auch  noch  nicht  ausgemacht,  weil  man,  da  einmal
doch  die  Hauptsache,  die  Successions-Unfähigkeir,  entschieden
war,  nicht  gern  in  andere  vorerst  unnütz  scheinende  Fragen
bineinging.

Ihr  Unterhalt  aber,  der  freilich  jetzt  nicht  sogleich  bestimmt
  werden  könne,  sollte  honorabel  seyn,  und  sollte  nach
dem  Appanagium,  das  damals  Prinz  Ludwig  genoß,  regulirt
werden.  Wirklich  mochte  auch  das,  was  vorläufig  dem  ältesten
  Sohne  ausgesetzt  wurde,  stattlich  genug  scheinen,  denn
es  war  gerade  die  Hälfte  dessen,  was  im  Karl-Alerandrinischen
  Testamente  dem  Ersten  aller  Nachgeborenen,  so  lange
er  unverheirathet  seyn  würde,  ausgesetzt  worden.  Nur  daß
der  Witthum  der  Gemahlin  des  Prinzen  so  gar  keine  nähere
Bestimmung,  als  die  Hinsicht  auf  das  Appanagium  erhalten,