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konnte  fast  unbillig  scheinen,  da  Prinz  Ludwig  Alles,  was  er
geben  konnte,  voͤllig  hingegeben  hatte,  und  ein  solcher  Hauptpunkt,
  der  ihm  nahe  liegen  mußte,  auf  kuͤnftige,  ungewisse
Willkuͤr  ausgesetzt  wurde.

So  war  also  durch  die  Akten  vom  23.  August  und  12.  September
  1763  Alles  emschieden,  und  den  publicistischen
Prinzipien,  die  bei  dieser  zwischen  den  fürsilichen  Brüdern  getroffenen
  Konvention  zum  Grunde  lagen,  war  es  auch  ganz
gemäß,  daß  das  Appanagium  des  Prinzen,  das  nach  dem
väterlichen  Testameme  im  Fall  einer  Vermählung  um  6000  fl.,
halb  Geld,  halb  Naturalien,  erhoͤht  werden  sollte,  nur  eben
dasselbe  blieb,  das  er  bis  dahin  genossen  hatte,  auch  die  Gemahlin
  des  Prinzen  Ludwig  nicht  im  wirtemdergischen  Adreß-Kalender
  erschien.  Sie  und  ihre  Kinder  gehörten  nicht  zur
fürstlichen  Familie.

Eben  so  wenig  unerwartet  aber  mag  es  auch  seyn,  daß
Prinz  Friedrich,  dem  nun  doch  einmal  die  Sache  am  nächsten
  lag,  bei  jeder  Nachricht,  die  er  von  einer  Schwangerschaft
dieser  Gemahlin  seines  Bruders  erhielt,  immer  neu  erwog,
ob  der  Vollgültigkeit  jener  Alten  noch  irgend  etwas  abgehe,
und  eben  deßwegen  auch,  wie  1767  wieder  ein  Kind  dieser
Ebe  im  Kommen  war,  Garantien  jener  Akten  bei  den
Höôfen  zu  Berlin,  London  und  Kopenhagen  suchte.  ?)  Unterdeß
  auch  das  Schicksal  war  der  Ruhe  des  wirkembergischen

*)  Prinz  Friedrich  Eugen  erhielt  auf  sein  Ansuchen  folgende  Garantien:
  den  14.  Januar  1707  von  König  Friedrich  Il.  von
Preußen,  den  21.  April  4767  von  Georg  III.  von  Großbritannien,
  und  den  25.  Mai  1767  von  Christian  von  Dänemark.
Die  Garantie-Mken,  denen  die  Verzichts-Urkunde  jedesmal  eingerückt
  ist,  sind  bloß  gegen  Friedrich  Eugen  ausgestellt,  kamen
aber  1798  in  das  herzogliche  Archiv.