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sich  gütlich,  brüderlich  und  verbindlich  einzuverstehen:  als
nehme  ich  keinen  Anstand,  mit  wohlbedachtem  Muth  nach  aller
  einschlagenden  Umstände  reiffer  Ueberlegung,  aus  frepem
Willen  und  vollkommener  Wissenschafft  hiemit  gegen  Höchstgedachten
  meines  Herrn  Bruders  Gnaden,  als  Chef  und  Repräsentanten
  des  ganzen  Haußes,  in  bester  Form  Rechtens  als
es  immer  geschehen  kan  zu  erklären  und  auf  das  bündigste
zu  versichern,  daß  meine  aus  gegenwärtiger  Ehe  erzeugende
Kinder  niemahl  einigen  Antheil  an  der  Succession  des  Herzogthums
  Wirtemberg  und  dazu  gehdrigen  Landen,  wie  auch
an  der  gefürsteten  Grasschaft  Mömpelgard  und  dagu  gehbrigen
  Herrschaften,  sie  mögen  unter  des  roͤm.  Reichs  oder  der
Krone  Frankreich  hohen  Obrigkeit  gelegen  seyn,  haben  oder
Prsetendiren  sollen;  inmaaßen  ich  als  Urheber  und  Stammvater
  dieser  erst  neu  errichtenden  und  noch  zu  erwarten  stehenden
  Nachkommenschaft  mich  vor  mich  selbst  und  gedacht  meine
Leibes  Erben  auf  das  verbindlichske  bey  fürstlichen  wahren
Worten,  Treu  und  Glauben  und  selbst  bei  dem  Wort  der
ewigen  Wahrheit  verschreibe,  daß  die  bey  dem  Herzogl.  Hauße
zu  Manutenenz  bessen  hohen  lustre  hergebrachte  und  ie  und
ie  behauptete  Principia  die  Succession  der  aus  ungleicher
Ehe  gebohrenen  Kinder  betreffend  als  ein  ewiges  Gesez  unverbrüchlich
  gehalten,  und  meine  eingegangene  Ehe  nach  dem
Art.  22.8  4.  der  jüngsten  kais.  Wahl-Capitalation  angesehen,
und  die  daraus  erzeugende  Kinder  nach  deren  Innhalt  ie  und
allezeir  tractirt  werden  sollen,  wowider  ihnen  zu  ewigen  Zeiten
  weder  die  bey  ein  und  anderem  Fürstl.  Hauß  in  Teutschland
  vorhandene  Erempel  und  was  diesertwegen  da  und  dorten
  von  den  Rechrslehrern  angeführt  werden  wollen,  noch  auch
eine  von  Kais.  Maj.  nachsuchende  Standeserhdhung  oder  was
sonst  Menschensinn  erdenken  könnte,  auf  einige  Weiße  zu  statten