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Kindern  ein  hinlängliches  ihrem  Stand  und  Geburt  gemäßes
Auskommen  verschafft  und  versichert  werden  möge.

Als  haben  Wir  qua  regierender  Herr  und  Haupt  Unseres
Herz.  Haußes  jene  verbindliche  Declaration  und  wegen  Unfäbigkeit
  zur  Landes-Succession  ausgesiellte  acte  und  solleone
Renunciation  in  Unserem  und  Unseres  ganzen  Herz.  Haußes  Nahmen,
  zu  Fortsetzung  dessen  lustre  und  hergebrachten  Hoheit,  also
und  dergestalt  angenommen,  daß  selbiger  sträklich  nachgelebt,
und  darwider  zu  keiner  Zeit  gehandelt  oder  etwas  vorgenommen
  werden  solle.  Dahinwiederum  Wir  auch  das  angehängte
Ansiunen  Uns.  Herrn  Bruders  Liebd.  wegen  künftiger  Unterhaltung
  Dero  binterlassender  Wittib  und  Nachkommenschaft
der  Billigkeit  ganz  gemätz  gesunden.  Verordnen  daher  und
versichern  hiemit  auf  das  Verbindlichsie  vor  Uns  und  Unsere
Nachkommen  am  Regiment,  dah  auf  den  Fall  der  Höchste
über  Uns.  Herrn  Bruders  Pr.  Ludwig  Eugenii  Liebden  gebieten
sollte,  dessen  hinterbliebene  Fr.  Wittib  sowohl  als  zurücklassende
  Kinder  dergestalt  bedacht  werden  sollen,  wie  es  die  mit
Unserem  hohen  Hauß  habende  Verbindung  u.  resp.  Abstammung
  aus  Herz.  Geblüt  erfodert,  inmaassen  Wir  selbst  und
Unsere  Nachkommen  darauf  bedacht  seyn  werden  und  sollen,
daß  jene  sich  der  mit  dem  Herz.  Haus  habenden  Connerion
und  nahen  Anverwandschaft  in  dem  Werk  selbst  zu  erfreuen
haben  sollen.  Und  ob  zwar  der  Zeit  noch  eine  eigentliche  Summe
nicht  bestimmt  werden  mag,  weilen  nicht  vorauszusehen,  wie
zahlreich  etwa  die  Familie  anwachsen,  u.  wie  viel  Kinder  sowohl
  männlich  als  weiblichen  Geschlechts,  Unsers  Herrn  Bruders
  Liebd.  von  Gott  aus  dieser  Ehe  beschert  werden  möchten,
so  geben  Wir  hiemit  doch  zum  voraus  die  kräftig  und  verbindliche
  Versscherung,  daß  das  Auskommen  honorable  und
nach  Proportion  des  von  Unsers  Herrn  Bruders  Liebden