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wiirklich  geniessenden  appanagii  reglirt,  u.  auf  den  Fall  mehrere
  Söhne  vorhanden  sein  sollten,  dem  ältesten  Sechstausend
Gulden,  und  den  solgenden  nach  Proportion  weniger  ausgeworfen,
  darneben  die  Fr.  Wittib  mit  einem  erkleklichen  Witthum,
und  die  Toͤchter  mit  gebührender  Ausstattung  unfehlbar  versehen
  werden  sollen.  Und  zwar  werden  Wir  wo  möglich  liegende
  Gründe  ausfindig  zu  machen  suchen,  worauf  diese  Absertigung
  vor  die  ganze  Nachkommenschaft  radieirt,  und  als
ein  beständiges  patrimonium  derselben,  so  lange  sie  subsistiren
roird,  eigenthümlich  verbleiben  solle.  Im  Fall  sich  aber  hiezu
beine  schikliche  Gelegenheit  äussern  sollte,  so  soll  das  zu  vergleichende
  quantom  von  Unserer  Herz.  Rentkammer  alle  Jahr
nichtig  und  unklagbar  abgeführt,  und  von  Dero  Einkünsten
so  viel  als  hiezu  vonnöthen,  hiemit  verschrieben  u.  verhaftet
seyn.  Und  alles  dieses  fest  zu  halten,  versprechen  Wir  bey
Unserem  wahren  Fürstenwort  vor  Uns  u.  Unsere  Nachkommen
an  dem  Regiment,  haben  auch  Uns  zu  dessen  Bestätigung
hier  eigenhändig  unterschrieben,  und  Unser  Herz.  Innsiegel
vorgedrukt.  So  geschehen  Ludwigsburg  12.  Sept.  1763.

(L.  S.)  Carl,  H.  z.  W.