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terhaltung  des  Militaͤrs  alljaͤhrlich  so  viel  beitragen  muͤßten,
als  der  Herzog  zu  verlangen  gut  finde.

Wohl  mochte  er  so  viele  Soldaten  halten,  als  er  wollte;
aber  die  Staͤnde  waren  bloß  einen  gewissen,  einmal  vertragsmaͤßigen
  Beitrag  zur  Unterhaltung  derselben  schuldig;  was
noch  fehlte,  mochte  die  herzogliche  Kammer  zuschießen.  Vielleicht
  war  kein  Satz  des  wirtembergischen  Staatsrechts,  sofern
es  sich  auf  Verhältnisse  zwischen  dem  Herzog  und  den  Landständen
  bezog,  so  unverkennbar,  wie  dieser.

Auch  war  gerade  eben  der  Punkt  von  dem  staͤndischen
Beitrag  zu  Unterhaltung  des  Militärs  schon  1690  vor  dem
Reichshofrathe  verbandelt,  schon  damals  ein  Votum  ad  Im-Peratorem
  erstatret,  und  schon  damals  der  Grundsatz  festgestellt
  worden,  daß  die  Landstände  bloß  eine  vertragsmäßige
Summe  zu  Unterhaltung  des  Militärs  schuldig  sepen.  Wenn
also  die  Reichshofräthe  auf  diese  alten  Akten  kamen,  so  waren
alle  Advokarenkünste  verloren,  und  die  beiden  Referenten,
Bartenstein  und  Senkenberg,  waren  wohl  Männer
der  Art,  die,  auch  ohne  daß  im  herzoglichen  Berichte  Veranlassung
  gegeben  wurde,  auf  diese  alten  Mten  leicht  kommen
konnten.

So  geschah's  denn  auch,  daß  diese  beiden  Männer  dem
herzoglichen  Regociateur,  der  im  April  4765  nach  Wien  ging,
gleich  anfangs  unverholen  erklärten,  wie  sehr  in  Beziehung
auf  Prinzipien  und  den  Rechkspunkt  der  Herzog  vollig  Unrecht
  und  die  Stände  völlig  Recht  haͤtten,  wenn  schon  jener
in  seiner  Relation  noch  beifuͤgte:  „daß  Senkenberg  noch
eine  besondere  in  nerliche  Devotion  für  den  Herzog  bezeige,
  wie  doch,  ohne  den  herzoglichen  Rechten  und  Grundsätzen
  zu  nahe  zu  treten,  die  beste  und  schleunigste  Auskunft
  zu  treffen  seyn  möchte.“