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eine  starke  Sprache;  eben  so  aber  auch  der  preußische  Gesandte
  v.  Roth  zu  Wien.

Freilich  wollte  Renz  beweisen,  daß  in  Fällen,  wie  der
gegenwärtige  sey,  die  Verfahrungsart  durch  eine  Hofkommission
  den  Reichsgesetzen  und  der  Wahlkapitulation  ganz  gemäß
sev.  Er  ging  debhalb  herum  in  Wien,  und  zeigte  überall,
welch  ein  Unterschied  zwischen  zulätzigen  und  gesetzwidrigen
Hofkommissionen  sey.  Wire  der.  Fall  der  Art,  sagte  Renz,
daß  entweder  die  Landschaft  eine  ganz  klare  Sache  für  sich
hätte,  oder  Alles  schon  zur  Entscheidung  instruirt  wäre,  und
die  eine  Partie  zu  Abwendung  dieser  Entscheidung  und  Erzielung
  eines  Vergleichs  nun  erst  eine  Hofkommission  wollte,
so  könnte  es  so  gedeutet  werden,  daß  dadurch  die  Justiz-Administration
  verhinderk,  und  der  Gegenpartei  wider  ihren  Willen
  ein  Vergleich  abgendthigt  werden  wolle;  hier  aber  glaube
nicht  nur  der  Herzog  die  gerechte  Sache  für  sich  zu  haben,
sondern  offenbar  auch  sey  die  Hofkommission  hier  überhaupt
das  einige  und  kürzeste  Mittel,  die  Justiz  zu  befördern,  die
Prozeßweitläufigkeiten  abzuschneiden.  Schade  nur,  daß  die
Reichshofräthe  das  alles  nicht  einsehen  wollten.

Der  Herzog  und  sein  Premierminister  schienen  viel  darauf
  zu  rechnen,  was  der  Varon  Rieth  zu  „Wien  zum  Vortheil
  der  herzoglichen  Sache  einleiten  und  ausrichten  werde;
viel  harte  auch  dieser  versprochen.

Ueberdieß  meinte  man,  Kauniz  und  das  ganze  dftreichische
  Ministerium  würden  sehr  wirken,  und  auf  den  Reichs-Wicekanzler
  Colloredo  könne  man  ohnehin  zählen,  aber  Renz
hatte  nicht  ndthig,  viele  Bisiten  zu  machen,  um  sogleich  in's
Klare  zu  kommen.  Schon  sein  zweiter  Rapport  vom  20.  April
1765  gab  die  Sachen  sehr  deutlich: