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„Borie's  ersie  Thesis  ist,“  schreibt  Renz  an  Montmartin
  ?),  „daß  quoad  punctum  militare  das  arbitrium  und
Proportion,  wie  viel  ein  Reichsfuͤrst  nach  Unterschied  der  Zeiten
  Truppen  zu  halten  und  die  Landschaft  den  Unterhalt  zu
verschaffen  habe,  eigentlich  kein  Objectum  jodiciole  vor  den
Reichshofrath,  sondern  vor  den  Kaiser  und  dessen  Geheimen=Rath
  in  casu  dissensus  mit  den  Landständen  und  Unter  thanen
wire,  so  daß  der  Reichshofrath  nach  solchem  katserlichen  arbitrio
  hernach  in  der  Dijud  katur  der  landschaftlichen  Klagen
sich  zu  richten  hätte.  Dabero

2)  auch  dermalen  von  Seiten  des  kaiserlichen  Ministerii
man  sich  solches  herauszunehmen  einleitrn  sollte,  wo  sodann,
wenn  von  Seiten  desselben  einmal  dafür  gehalten  und  dem
Reichsbofrath  zu  erkennen  gegeben  würde,  daß  der  von  Serenissimo
  nach  dermaliger  Vorliegenheit  der  Zeiten  und  Umstände
eingerichtere  Militär-Etat,  wozu  der  Landschaft  die  800,000
Gulden  angesonnen  worden,  nicht  disproportionirt,  so  würde
von  selbst  folgen,  daß  der  Reichshofrath  die  Landschaft  zu  deren
  Unterhaltung  kondemniren  müßte.  Dahingegen

5)  wenn  dermalen  nach  dem  reichshofräthlichen  arbitrioein
  provisorium  gegeben  und  betrieben  werden  wollte,  dieses
vermuthlich  so  gering  aussallen  dürfte,  daß  Serenissimus  doch
mißvergnügt  darüber  seyn  mochten.  Deßwegen  er  mir

4)  wohlmeinend  zu  Gemürhe  fübrte,  ob  es  räthlich  seyn
dürfte,  die  reichshofräthliche  Erkenntniß  des  provisorü  dermalen
  zu  betreiben,  und  darauf  es  ankommen  zu  lassen.  Und
obschon

5)  auf  den  vorerwähnten  Weg  bei  dem  kaiserlichen  Ministerio
  die  Sache  einzuleiten,  kein  anderer  Nodus  vorhanden

*)  20.  April  1765.