Der  Inhalt  desselben  *)  war  folgender:

„1)  sollte  während  des  Laufes  des  foͤrmlichen  Prozesses
zu  guͤtlicher  Beilegung  saͤmmtlicher  bisherigen  Zwistigkeiten  und
Herstellung  eines  vollkommenen  Rubestandes  eine  Hofkommission
  erdffnet  werden,  wozu  die  kaiserlichen  Reichöhofräthe
  Graf  v.  Ueberacker,  Graf  Türckheim,  Freiherr
  v.  Senckenberg  und  Freiherr  v.  Bartenstein  als
Kommissäre  ernanut,  und  vor  welchen  die  streitenden  Theile
binnen  zwei  Monaten  durch  Bevollmächtigte  erscheinen  sollten.

2)  Inzwischen  wollten  Ihro  Kais.  Maj.  hiemit  pro  visorie
und  bis  zu  gütlichem  oder  rechtlichen  Austrag  der  Sache  allergnädigst
  verordnen:  daß  die  wirtembergischen  Stände  dem  Herzoge,
  in  so  lang  die  allgemeine  Reichswohlfahrk  oder  eine  sich
ergebende  besondere  Landesgefahr  (als  in  welchen  Fällen  dem
Herzoge  ein  Mehreres  zur  Kriegs-Armatur  von  seinen
Landständen  bei  einem  auszuschreibenden  Landtage
  anzubegehren  unbenommen  bleibe)  nicht  ein  Weiteres
erfordern  sollte,  zu  den  Militär-Bedürfnissen  die
Summe  von  460,000  Gulden,  welche  sie  von  1739  —  1757
in  Friedeuszeiten  ohne  Widerspruch  entrichtet,  jedoch  mit  Abzug
  der  zur  Bezahlung  der  übernommenen  Kapiralien  jaͤhrlich
  zuruͤckbehaltenen  90,000  Gulden  und  des  Kreis-Ertraordinarium,
  beitragen  sollen.  Damit  aber

5)  der  Herzog  in  den  Stand  gesetzt  werde,  die  vorhabende,
  von  den  Landständen  so  sehr  gewünschte  Reduktion

*)  Dieses  Provisorium  ist  abgedruckt  in  der  Sammlung  der  merkwürdigsten
  Staatsschriften,  Verhandlungen  und  Rezesse,  welche
bei  den  wirklich  obwaltenden  Strittigkeiten  Sr.  herzogl.  Durchlaucht
  des  regierenden  Herrn  Herzogs  zu  Wirtemberg  und  Dero
Landständen  gewechselt  worden.  Frankfurt  und  Leipzig  1766.
Stück  V.  S.  58—65.

Spittler's  sämmtliche  Werte.  XIII.  Bo-.  13