VIII.

Geschichte  des  wirtembergischen  Geheimen-=Raths-Collegiums.
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Wirtemberg  verdankt  der  weisen  Vorsorge  seines  Herzogs
Christoph  die  schoͤnsten  und  bedeutendsten  Integraltheile
seiner  gegenwärtigen  Konstitution,  und  gewiß  ist  in  den  sämmtlichen
  dritthalbhundert  Jahren,  die  nun  seit  seiner  Zeit  verflossen,
  nicht  so  viel  Haltbares  in  der  Landesverfassung  neu
eingerichtet  und  angeordnet  worden,  als  während  seiner  achtzehnjährigen
  Regierung  geschehen  ist.

Man  hat  seitdem  nur  ausgebildet,  was  er,  dem  Umrisse  nach,

?)  In  den  sogenannten  landschaftlichen  Replicis  findet  sich  unter
den  Beilagen  Iit.  B.  bbh.  eine  „gründliche  Erläuterung  aus  den
wirkembergischen  Landes-Grundgesetzen,  in  specie  die  kompaktatenmäßige
  Anordnung  des  Geheimen-Regimentsraths  betreffend,“
  56  Seiten,  solio.  Die  ganze  Ausführung  ist  aber  von
keinem  Werth;  mit  dem  Münsinger  Vertrag  wird  angefangen,
und  erst  am  Ende  der  achten  Seite  kommt  der  Verfasser  endlich
  auf  Herzog  EChristoph.  Auch  in  dem  Nachfolgenden  ist  der
größte  Theil  der  Art,  daß  er  durchaus  nicht  hieher  gehört.
Hingegen  fehlen  die  wesentlichsten  Punkte  so  ganz,  daß  dieser
Aufsaß-  nicht  einmal  als  Sammlung  wohl  zu  gebrauchen  ist;
der  vielen  einzelnen  historischen  Unrichtigkeiten  nicht  zu  gedenken.