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Kanzler  und  Kammermeister  waren,  und  wenn  oft  auch
mehrere  Maͤnner  mit  einander  vereinigt  gewisse  Geschäfte  zu
verrichten  hatten,  so  blieben  sie  doch  nicht  zu  einer  solchen
Bestimmung  beständig  mit  einander  verbunden.  Es  war  ein
stetes  Ab-  und  Zugehen.  Wer  gerade  gegenwaͤrtig  war  und
Muße  hatte,  wurde  zugezogen.  Bald  konnte  man  ihrer  mehrere,
  bald  nur  wenigere  zusammenbringen.

In  den  letzteren  Jahren  Herzog  Ulrichs  aber  entstand
endlich  hierüber  laute,  große  Klage.  Die  Näthe  selbst  fühlten
lebhaft,  wie  wenig  sich  auf  solche  Weise  regieren  lasse,  und
weil  damals  Herzog  Ulrich  fast  beständig  im  Lande  umher
reickte,  auch  immer  mehrere  der  Doktoren  in  seinem  Gefolge
waren,  so  fanden  sich  nicht  nur  selten  Räthe  genug  bei  der
Kanzlei  zu  Stuttigart,  um  der  Verrichtungen  gehörig  abzuwarren,
  sondern  es  entlsiand  auch  zwischen  jenen  dem  Hose
nachziehenden  Räthen  und  denen,  die  bei  der  Kanzlei  blieben,
ein  Hin=  und  Herschieben  der  Geschäfte,  das  sich  mit  einem
wohlgeordneten  Regiment  unmöglich  vereinigen  ließ.

Fene,  die  sogenannten  Hofräthe,  sagten  endlich  in  einem
zu  Urach  41.  Dezember  1548  gestellten  Bedenken:

„Ju  Stuttgardten  by  der  Cantzlp  auch  der  Rent  Chammer
wird  wenig  ußgericht,  und  mag  leicht  etwas  bei  Inen  fürfallen,
  so  schreiben  sie  die  Sachen  gen  Hof,  und  wollen  sich
daselbst  Bescheids  erbolen,  Vorab  in  den  Handlungen,  dardurch
  nit  vil  Dangcks  sonder  Undanck  u.  Beschwerd  zu  erlangen
  ist,  u.  machen  sich  zu  Zptten  die  Cantzly  u.  Rent-Chammer
  Räte  zu  Stuttgardten  so  irr,  —  das  si  jetzt  dahin
kommen,  das  fi  gar  noch  alle  sachen  gen  Hof  schicken,  u.
alda  zu  verrichten,  u.  die  ansuchende  arme  Leuth  daselbst  Bescheid
  zu  empfahen  wissen.  Wann  dann  solche  Handlungen
gen  Hof  gelangten,  u.  die  Hofräte  gleich  die  auch  lesen,  u.