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beduͤnckhen  zugesandt,  und  deren  Bescheids  und  Resolution  daruͤber
  zu  erwarten  hetten.“

Die  Hofraͤthe  meinten  denn  aber  auch,  es  sey  damit
noch  nicht  genug,  „daß  die  Raͤte  gemeldter  gestalt  geordnet,
und  aus  vielerley  Raͤten  Ein  Rat  gemacht  werde,“  sondern
es  müßte  auch  ein  Haupt  da  seyn,  „das  alle  Ding  dirigire,
  umbfrage  und  proponire,“  es  möge  nun  Statthalter,
  Landhofmeister  oder  sonst  genannt  werden.  Sie
schlugen  hierzu  dem  Herzog  seinen  Sohn  Christoph
vor,  und  falls  ihm  dieses  nicht  gefällig  seyn  wollte,  so  möchte
er  einen  „verständigen  und  geschickten  Grafen,  Herrn  oder  von
Adel“  dazu  ernennen.

So  sehr  man  aber  von  allen  Seiten  in  den  Herzog
drang,  nicht  nur  bei  den  täglich  wochsenden  Geschäften  die
Anzahl  der  Räthe  zu  vermehren,  sondern  auch  die  vorgeschlagene
  neue  Einrichtung  einzuführen,  so  kam  doch  während  seiner
  Regierung  nichts  mehr  zu  Stande.

Es  findet  sich  zwar  in  dem  Staats-Archive  eine  Kanzlei-Ordnung
  Herzog  Ulrichs  vom  7.  Jan.  1550,  worinnen  eines
„Statthalters“  erwähnt  und  zugleich  verordnet  wird,  daß
die  Sachen  in  „einem  sammenthaften  Rath“  berathschlagt  werden
  sollen.  Ueberdieß  ist  der  Einrichtung  darin  gedacht,
daß  in  diesem  Rath  auch  diejenigen  Geschäfte  vorkommen
sollten,  die  bißher  „für  Rentcammer  Sachen  gehalren  worden,“
ausgenommen,  „was  der  Amtleut  Rechnungen  und  auch  unser
  Landschreiberei  Verwaltung  antrifft.“  Dem  Herzog  selbst  aber
werden,  außer  den  Wildpretssachen,  deren  Kemuniß  er  sich
ohnehin  nie  entrücken  ließ,  zur  Emscheidung  besonders  vorbehalten,
  was  seine  Person,  Land  und  Leute  und  deren  Ehehaften
  betreffe.