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Allein  die  Geschichte  zeigt  deutlich,  daß  nichts  mehr  von
allem  diesem  unter  Herzog  Ulrich  zur  Vollziehung  gekommen,
sondern  was  geschah,  geschah  unter  Herzog  Christoph,  und
die  Kanzlei-Ordnung  des  Letzteren  vom  7.  Nov.  1550,
die  derselbe  also  gleich  den  Tag  nach  seinem  Regierungs-Antritt
  publiziren  ließ,)  enthält  eben  die  neuen  Einrichtungen  der
Kanzlei,  die  in  jenem  Bedenken  der  Räthe  vom  Jahre  1548
dringend  vorgeschlagen,  und  nachher  wiederholt  gewünscht  worden
  waren.

Herzog  Christoph  versschert  nicht  nur  in  dieser  seiner  ersten
  Kanzlei  Ordnung,  „sich  alhie  bei  der  Canzlei  befinden  zu
lassen,“  sondern  bezeugt  auch,  wie  er  für  #nbthig  gebalten,
„villerlei  Räth  abzuschaffen,  und  uß  denselben  Einen
Rath  zu  ordnen,  darin  alle  sachen  gehdrt  und  ußgericht
werden  sollen.“

Statt  des  alten  achtzigjährigen  v.  Kaltenthal,  der
im  letzten  Jahre  Herzog  Ulrichs  der  einzige  adeliche  Rath
desselben  gewesen  war,  und  das  Ganze  hatte  dirigiren  sollen,
ernannte  er  nun  Balthasar  v.  Gültlingen  zum  Land-Hoffmeister.


Nun  sollten  in  diesem  einen  gemeinen  Rath  sechs
adeliche,  und  mit  dem  Kanzler  zwoͤlf  gelebrte  Räthe  seyn,  bei

vorkommenden  Ebesachen  aber  zwei  Geistliche  zugezogen  werden.

Alle  Differentien  mit  den  Nachbarn,  Kammergerichtssachen,
Aenderungen  in  Religionssachen,  Reichs-Angelegenheiten,  Sachen,
  die  das  Kammergut  betreffen,  Aemterbesetzungen,  Abänderung
  alter  und  Errichtung  neuer  Ordnungen,  Erkenutniß  der
Strafen  ungehorsamer  Kanzleiverwandten,  —  dieß  alles  sollte

dem  Herzog  mit  dem  Bedenken  der  Räthe  vorgelegt  werden.

)  Ulrich  starb  zu  Tübingen  den  6.  Nov.  1550.