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Fuͤr  die  Vilitation  und  Kirchensachen  ernannte
zwar  Herzog  Christoph  drei  besondere  Räthe,  doch  mit  der
Bestimmung,  „wenn  ferner  etwas  fürfalle,  sollen  sie  allwegen
Ir  beratenlich  bedeucken  stellen,  in  gemeinen  Rath  überantworten
  und  darauf  das  best  und  nuͤtzlichst  schliesen  helffen.“

Ebenso  wurde  es  mit  den  Kammersachen  geordnet;  die
ernannten  Rentkammer-Räthe  waren  zunächsi  zur  Abhör  der  Rechmungen
  der  Amtleute  bestimmt;  sie  sollten  aber  auch  „zu  einander
stzen,  um  Ire  Vorschläge  zu  Verbesserung  der  aufgefundenen
Mängel  zu  machen,  Ir  Bedencken  sodann  in  den  gemeinen
Rath  bringen,  und  darauf  gebürende  Beschlüsse  thun  helfsen.“

Gleichfalls  wurde  ihnen  aufgetragen,  die  Suppliken  der
Unterkhancn  um  Anlehen  anzunehmen;  aber  auch  diese  sollten
sie  in  den  gemeinen  Rath  bringen.

Am  Ende  dieser  ersten  Kanzlei-Ordnung  Herzog  Cbristophs
ist  noch  beigefügt,  daß,  da  dieselbe  in  der  Eile  gemacht  worden,
  und  vielleicht  in  dem  Kangleirath,  Remkammer,  Visitation
  und  Kirchenrath  noch  Virles  verbessert  werden  könnte,  so
soll  man  „in  jedem  Rath,  wie  jetz  gemelt,  zu  einander  sizen,
dis  alles  beratenlich  bedencken,  —  doch  sollen  solche  Mängel,
die  in  jedem  Rat  befonden,  zuvor  zu  gemeinem  Rat  gebracht,
  alda  wohl  und  beratenlich  bedacht,  volgends  in  Schriften
  verzeichnet,  und  uns  (dem  Herzog)  überreicht  werden.“

Diese  erste  Kanzlei-Ordnung  Herzog  Christophs  war  nun
sreilich  sehr  unvollkommen,  denn  sie  war  im  Ganzen  nur
Wiederholung  und  Bestätigung  dessen,  wie  es  zu  Herzog  Ulrichs
  Zeiten  gewesen,  und  ehe  auch  die  große  Veränderung
mit  den  Klöstern  des  Landes,  die  erst  nach  aufgehobenem  Interim
  o)  anfangen  konnte,  einigermaßen  entwickelt  war,  ließ
sich  an  eine  tief  eingreisende  Organisation  des  Kanzleisystems

*)  a0.  Juni  1552.