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nicht  denken.  Doch  was  dritthalb  Jahre  nach  jenem  ersten
Versuch  erschien,)  zeigte  schon  vielfältige  Proben  weislich  benutzter
  Erfahrungen  in  der  Regierung  des  Landes.

Es  war  jetzt  schon  ein  Werk,  wie  es  bleiben  konnte,
und  größtentheils  blieb.  Das  Dektail  der  drei  Erpeditionen,
des  Oberraths,  der  Rentkammer  und  der  sogenanmen,
Wisitation  oder  des  Kirchenraths  hatte  schon  hier  seine
feste  Bestimmung,  und  ob  auch  schon  damals  das  Konsistorium
  und  der  Administrationsrath,  unter  dessen  Verwaltung
die  Kirchen=  und  Klostergüter  standen,  unter  einem  Namen
Vilsitation,  und  sodenn  auch  unter  einer  Haupt-Expedition
zusammengefaßt  wurden,  so  waren  doch  zugleich  diese  beiden
Behörden,  selbst  schon  zufolge  der  Einrichtung,  die  jene  Ordnung
  enthielt,  zwei  ganz  verschiedene  Kollegien.  Die  Theologen
  hatten  nichts  bei  der  Verwaltung  der  Kirchen=  und  Klostergüter
  zu  sagen,  dagegen  blieben  ihnen  die  kirchlichen  Dispositionen,
  die  auf  dkonomische  Einrichtung  keine  Beziehung
hatten,  allein  überlossen.  Sowohl  der  Administrationsrath
aber,  als  das  die  kirchlichen  Angelegenheiten  besorgende  Konsiltorium
  hatten  einen  und  ebendenselben  Chef.  29)

Die  Erpeditionen  oder  Kollegien  waren  demnach  gehoͤ-rig
  geschieden,  und  den  Erfahrungen  des  damaligen  Zeitalters
gemäß  Alles  bei  einzelnen  derselben  ziemlich  gut  eingerichtet.

Eben  so  richtig  war  aber  auch  bestimmt,  was  und  wie
Alles  aus  den  Kollegien  an  den  Herzog  gelangen,  und  von
dem  Herzog  wieder  an  jene  Kollegien  zurückgehen  follte.

*)  Herzog  Christophs  Kanzlei-Ordnung  vom  26.  Mai  1553.  Sie
ist  nirgends  vollständig  gedruckt,  findet  sich  aber  im  Archiv  und
in  der  Geheimenraths-Registratur.

**)  Die  Visftations-Ordnung  findet  sich  bei  Sattler,  Thl.  IV.  Beil.

Nr.  21.  Sie  ist  ein  Theil  der  am  26.  Mai  1555  publicirten
Kanzlei-Ordnung  Herzog  Christophs.