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Der  Probst  und  der  Kirchenraths-Direktor  und  der  Marschalk,
  wenn  sie  gerufen  kamen,  mochten  vielleicht  sogar  nur
ein  votom  consultativum  haben,  und  auch  —  wie  spätere
Beispiele  leicht  vermuthen  lassen  —  das  ausgestellte  Bedenken
mit  unterzeichnen,  *)  aber  sie  kamen  doch  jedesmal  nur,  wenn
sie  besonders  gerusen  worden  waren.

So  nahe  war's  also  schon  zur  Zeit  Herzog  Christophs,
und  wenigstens  gewiß  in  den  letzteren  Jahren  desselben,  daß
sich  ein  sogenannter  Geheimerath  zu  einer  eigenen  bleibenden
kollegialischen  Verfassung  zu  entwickeln  schien.

Doch  war  offenbar  Alles  nur  in  der  ersten  Entwicklung,
denn  die  Zusammenkünfte  dieser  vertrauteren  Räthe  hatten
noch  keine  bestimmten  Tage  oder  Perioden,  sondern  man  versammelte
  sich  nur,  wenn  es  um  eines  besonderen  Vorfalles
willen  nothwendig  war.  Daber  zeigt  sich  auch  in  keiner  der
Kanzlei-Ordnungen  Herzog  Christophs  eine  kennbare  Spur
dessen,  was  werden  wollte,  und  erst  durch  die  vormundschaftlichen
  Dispositionen,  die  dieser  weise  Fürst  wegen  seines  noch
minderjährigen  Sohnes  und  Nachfolgers  machte,  gewann  Allcs

Kent-Cammer=  und  Visttatsons-Rath  mit  dem  Referiren  gehalten
  worden  seie,  gib  ich  derselben  disen  unterthänigen  Berichk.

*)  S.  das  Bedenken  der  wirt.  Geheimen=  und  Geistlichen  Räthe
auf  des  nieder  sächsischen  Kreises  Ansuchen,  29.  August  1592,
bei  Sattler,  Thl.  V.  Beil.  Nr.  24  b.  Hier  hat  Probst
Osiander  mit  unterschrieben,  aber  —  wenn  anders  diese  Bemerkung
  nicht  zu  gesucht  sst  —  nicht  in  einer  Linie  mit  dem
Land-Hofmeister  und  Kanzler,  sondern  all  ein  mehr  zur  Rechten.
  Man  bemerke  dabei,  daß  der  damalige  Kanzler  nicht  von
Adel  war,  und  doch  in  einer  Linie  unter  dem  Land--Hofmeister
und  Melchior  Jägern  von  Gärtringen  unterschrieb.  Sonst  möchte
leicht  die  Scheidung  der  Unterschriften  in  zwei  Columnen  bei
biesem  alten  Aktenstück  unrichtig  erklärt  werden.

Spirtler's  sämmtliche  Werfr.  XIII.  Vo.  19