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hielten  viel  auf  Stetigkeit  im  Beibehalten  der  einmal  getroffenen
  Einrichtungen  und  der  einmal  bedaͤchtig  gewaͤhlten  Personen.


Keine  eigentlich  neue  Verfuͤgung  war  demnach  damals
nothwendig,  ausgenommen  in  Ansehung  der  sogenannten  Reservalfälle,
  die  der  Kanzlei-Ordnung  zufolge  allein  vom  Fürsten
  selbst  bisher  entschieden  worden  waren.  Unmöglich  konnten
  jetzt  diese  jedesmal  an  sämmtliche  fürstliche  Vormünder
gelangen.

In  eben  derselben  testamentlichen  Disposition  war  also
vorgesehen,  daß  bei  den  geringeren  solcher  Fälle  bloß  mit  Vorwissen
  und  Konsens  der  verwittweten  Herzogin,  und  wenn
Prinz  Ludwig  selbst  zu  mehreren  Jahren  gekommen  seyn  werde,
auch  zugleich  mir  seinem  Vorwissen  und  Einwilligung  zu  handeln
  sey.  Die  wichtigeren  Fälle  aber,  wo  keine  Eile  dränge,
sollten  alle  drei  Monate  in  einem  zusammen  an  die  vormundschaftlichen
  Höfe  zur  Mit-Entscheidung  berichtet  werden.?)

Von  Zeit  zu  Zeit  kamen  alsdann  diese  fürsllichen  Vormünder
  selbst,  alle  oder  wenigstens  zwei  derselben,  nach  Stutgart,
  entschieden,  recesfirten  und  ordueten,  wie  sie  es  nothwendig
  fanden,  oder  war's  wohl  auch  oͤfters  hinreichend,  wenn
wenigstens  nur  ihre  vertrauteren  Räthe  erschienen.

Der  gute  Herzog  scheint  nicht  gefuͤrchtet  zu  haben,  daß
Miß  braͤuche  bei  einer  solchen  Einrichtung  bald  cinreißen  koͤnuten,
  und  am  weuigsten  mochte  er  es  vielleicht  von  der  Seite
her  erwartet  haben,  woher  sie  noch  im  ersten  Jahre  einbrachen.

Er  verließ  sich  nämlich  darauf,  daß  seine  Gemahlin  noch
bäufiger  als  er  selbst  bei  wichtigen  Kollegial-Anbringen,  wo
schwer  zu  entscheiden  war,  bald  den  Kanzler  oder  Vicekanzler,

—  ÓÒ

)  S.  Herzog  Chriflorhs  Testament  bei  Ickstatt  a.  a.  O.