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worden  zu.  seyn,  daß  man  nicht  mehr  darauf  zurückkommen
wollte.

Als  Zeugniß  jener  Unordnungen  und  dieses  Widerwillens
kann  folgende  ausführliche  Stelle  aus  dem  vierten  vormundschaftlichen
  Abschied  vom  41.  April  1570  gelten:  „Ersilich
soll  man  es)  so  vil  die  Erpeditionen  bei  der  Canzlei  belangend,
  bei  der  testamentlichen  Sazung  und  Disposition,  auch
den  beschriebenen  und  publicirten  Canzleirdnungen  und
Stääten  allerdings  unvcrändert  bleiben  lassen,  allein  umb  so
vil  weiter,  daß  Landhofmeister,  Marschalckh,  Cantzler  und
Räten  Ein  Stathalter  von  gemeiner  Vormundschaft  wegen  zugeordnet,
  und  urben  demselben  erhalten  werde.  Und  daß
solche  Stathalter,  Landhofmeister,  Marschalck,  Canzler  und
Näte  die  Administration  und  Expedition  bei  der  Canzlei
haben  und  behalten,  auch  ihren  habenden  Canzlei  Ordnungen
und  Stääten  gemäs  continuiren  sollen,  allermasen  wie  solches
bei  Lebzeiten  hochermeldten  J.  F.  G.  frreumlichen  lieben
Schwagers,  Bruders  und  Gevatters  Herzog  Christoffens  rc.
seel.  Gedechtnuß  gehalten  worden,  dabei  sie  auch  also  gelassen,
und  zwar  in  denselben  von  Irer  der  Herzogin  Wittib  F.  G.
oder  Jemands  andern  keine  Verhinderung  oder  Fürgriff  geschehen
  soll,  maasen  dann  das  Testament  auch  wirklich  mit
sich  bringt.“

„Was  aber  die  casus  reservatos  anbelangt,  daß  ermeldte
Stathalter,  Landhofmeister,  Cantzler  und  Räte  nach  specilieirter
  Ausweisung  und  Maaß  ermeldten  Testaments  und
CanzleiOrdnungen  und  Stääten,  mit  Irem  Unterschied,  dieselben
  an  Ir  der  Herzogin  F.  G.  und  zu  seiner  Zeit  auch
zugleich  an  Herzog  Ludwigen,  und  dit  übrigen  an  gemain
Vormundschaft  neben  ausführlichen  genugsamem  Bericht  und

die  Idee  eines  Gehei  ths-Collegiums  einmal  so  verhaft  ge-