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Jrem  Raͤtlichen  Bedencken  bringen  und  gelangen  lassen  sollen.
Aber  Ir  der  Herzogin  F.  Gn.  als  ein  Mit  Vormünderin  in
Regiments  Sachen  und  Geschäften,  die  den  ordentlichen  Expeditionen
  anhangen,  für  sich  selbst  und  ohne  Statthalter  und
Räthe  Vorwissen,  Rath  und  Bewilligung  nichts  handeln,  befehlen
  oder  fuͤrnehmen.“

„Da  sich  aber  zwischen  Ir  F.  G.  und  Stathalter  und
Raͤten  etwas  Mißhell  in  solchen  casibus  reservatis  oder  sonst
andern  Sachen  wegen  zutragen,  das  sollte  an  beede  Ire  F.
Gn.  mit  allen  nothwendigen  Umbstenden,  so  es  anders  wichtige
  Sachen  waͤren,  fuͤrderlichen,  da  aber  die  Verzug  leiden
moͤchten,  mit  guter  Gelegenbeit  gelangt,  und  Irer  V.  Gn.
Erklärung  darüber  erwartet  werden.“

„Nachdem  auch  Ir  F.  Gu.  unter  anderm  befinden,  daß
ssie  die  Herzogin  Wittib  F.  Gu.  eiwan  für  sich  selöst  Befelch
und  Schreiben  in  Herzog  Ludwigs  Namen  verfertigen,  dieselben
auch  durch  Herzog  Ludwigs  Namen  zeichnen,  und  one  Stathalter
und  Räre  vorgehend  Bedencken  und  Vorwissen  abgeben  lassen,
daraus  dann  ollerhand  Unrichtigkeiten  ervolgen,  so  baben
beecde  Ir  F.  Gu.  für  ratsam  bedacht,  ist  auch  aus  bewegli-#cchen
  Ursachen  derselben  Meinung,  daß  hinfärter  in  Sachen,
die  der  ordentlichen  Expedition  in  der  Canzlei  auhangen,
solches  unterlassen,  und  Herzog  Ludwig  noch  zur  Zeit  dergleichen
  Schreiben  nicht  unterschreiben,  sie  seyen  dann  durch  den
Herrn  Srathalr#er,  Landhofmeister  oder  Canzler,  und  wie  sich
gebürr,  zuvor  unterschrieben.  Daß  aber  hochermeldre  Fuͤrstin,  die
Herzogin  Wittib  als  ein  Vormünderin,  darbeneben  auf  die
gantze  regierung  ein  gutherziges  und  getreues  aufsehen  haben,
und  da  dieselbe  einige  Farläsigkeit  oder  Untreue  spürte,  durch
gebörliche  Wege  sollichs  treiben  und  bereden,  auch  dasselbe  und
was  Ir  F.  Gu.  soust  der  Regierung,  Hauß  und  Hofhaltung