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halber,  für  nüzlich  und  notwendig  bedencken,  an  Stathalter
und  Rete  gelangen  mögen  lassen,  und  mit  derselben  Rarh
und  Gutachten  darin  handeln,  auch  wo  solches  vonnöthen,
an  meine  Gu.  Fürsten  und  Herren  als  die  Mit  Vormönder
bringen,  mögen,  das  soll  Irer  F.  Gu.  in  alweg  freistehen.
Es  wollen  auch  beede  meine  gu.  Fürsten  und  Herrn  die  Mit-Vormünder,
  zu  dem  sie  Irer  der  Herzogin  Wittib  F.  Gn.
zu  solchem  för  sich  selbst  geneigt  wissen,  freundtlich  und  brüderlich
  darumb  gebetten  haben,  denn  Ir  F.  Gn.  Gemüth
und  Meinung  gar  nichr  ist,  Irer  F.  Gn.  die  Hände  allerdings
zu  beschließen,  sondern  biedurch  allein  dabin  freundtlich  und
brüderlich  zu  ermahnen,  den  Expeitionen  bei  der  Cantzlei
Ire  ordentliche  Wege  zu  lassen,  dadurch  denn  auch  Ir  F.  Gn.
vieler  überflüssiger  Mühe  und  Arbeit  überhoben  und  erleichtert,
desto  ruhiger  gemacht,  und  dero  Leibes  Gesundheit  dadurch  desio
mehr  befordert  und  erhalten,  auch  den  Sachen  desto  richtiger
abgeholffen  werden  mag.“  «
„Und  obwohl  beede  Ir  F.  Gn.  der  Herzogin  zu  Wirt.
Wittib  F.  Gn.  auf  derselben  fuͤrgebrachte  schriftliche  und  muͤndliche
  Beschwerden  und  andere  Puncte,  dieser  Tagen  Irer
F.  Gu.  Resolutiones  und  Decreta  eröffnet  und  mitgetheilt,
welche  Ire  F.  Gu.  vielleicht  dahin  verstehen  möchte,  daß
Ire  F.  Gu.  für  Sich  selbs  darinnen  handeln  und  fürschreitten:
so  haben  doch  Ire  F.  Gn.  solche  Decret  und  Bedencken  andergestalt
  niche  gemeink,  dann  daß  dieselbe  Sachen  mit  Stathalter
  und  Rätb  räthlichen  Bedencken  und  gut  Ansehen  fürgenommen
  und  verhandelt  werde,  wie  denn  auch  dieselbe  Sachen
  zugleich  im  Buchstaben  fast  durchaus  also  verlauten.  Ire
F.  Gu.  wollen  auch,  wo  von  nöthen,  ermeldte  Decreta  hiemit
auf  solche  maaß,  daß  nemlich  alle  dieselbe  Sachen  zugleich
wie  andere  ordentlicher  weiß  mit  der  Stathalter  und  Räte