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bevor  auch  bedacht  und  fuͤr  rathsam  angesehen  worden,  daß
der  Geheime  Rath  wie  bißher  nicht  mehr  gehalten  werde,  sich
auch  nachmals  befunden,  daß  durch  Haltung  desselben
  und  Trennung  der  Raths-Personen  die
gemeine  tägliche  Sachen  verhindert  werden,  so
haben  sich  bochermeldt  Herzogin  Wittib  und  der  abwesenden
zweien  Fürsten  abgesandte  Räte  mit  einander  einhelliglich  verglichen,
  daß  ausser  halb  sondern  Bevelchs  hochermeldter
  Fürstin  der  Geheime  Rath  nit  mer  gehalten,
  sondern  die  Sachen  vermög  des  27.  Artickels  des  in
ao.  69  vom  dato  26.  Jan.  uffgerichten  Abschids  regulirt  werden
  sollen.“

„Doch  mit  dem  Underschaid,  da  sich  etwan  die  Geschefft
dermassen  heuffen,  daß  den  Rath  zu  theilen  vonnöthen,  und
man  es  an  den  Personen  gehaben  mag,  daß  solches  ander
gestalt  nit  beschehe,  denn  daß  jeder  Zeit  der  Landhofmeister,
Canzler  oder  Vice  Canzler  bey  dem  ainen  Rath  bleiben,  und
der  ander  dem  andern  beiwohnen,  und  also  an  beiden  Orten
die  Sachen  fördern  und  treiben  sollen.“

„Und  damit  in  Anbringung  der  Reservatsachen,  so  für
bochermeldte  Fürstin  die  Herzogin  Wittib  gehörig,  eine  gewise
  Ordnung  gchalten,  so  sollen  hinfürter  in  allen  Expeditionen
  solche  Sachen  zum  gebürlichen  Anbringen  Melchior  Jägern
  dem  Secretario  zugestellt  werden,  welchem  auch  hiemit
ufferlegt  seyn  soll,  uff  der  Herzogin  F.  Gn.  und  Herzog  Ludwigen
  fleissig  zu  warten,  und  daneben,  wo  uff  Bevelch  ein  geheimer
  Rat  gehalten,  demselben  als  Sccretarius  auch  beyzuwohnen,
  und  was  darinn  beschlossen  und  bedacht  würd,  gleicher
gestalt  anzubringen.“

Jetzt  also  schien  vollends  alle  Hoffnung  verloren,  daß
man  wieder  auf  ein  bleibendes  Geheimeraths-Collegium  zurück-20

