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die  Fürstl.  Herren  Vormünder  umb  nothwendige  Resolution
über  Land  zu  schickhen,  soll  wolermeldter  Herr  Stathalter
Macht  haben,  nach  eingenommenem  Bericht  und  Bedencken.
der  Räte,  hochermeldten  jungen  Hertzog  und  S.  F.  Gn.  künfstigen
  Hofmeister,  neben  Landhofmeister,  Marschalckh,  Cantzler
oder  Vice  Cantzler  zu  sich  zu  ziehen,  und  nach  gehabter  notturfftiger
  Berarschlagung  in  Sachen  sonderlich  zu  schliesen  und
Beschaid  zu  geben.“

„Da  es  aber  um  die  Reservaten  dermassen  beschaffen,
daß  derselben  Wichtigkeit  nach  die  Nokturfft  erfordern,  und
dann  auch  die  Zeit  one  Gefahr  und  Nachteil  der  Herrschafe
oder  Undertanen  erleiden  möchte,  sich  der  Fürstl.  Herren  Vormündern
  Beschaids  hierauf  zu  erholen,  so  soll  S.  Gn.  dasselbe
nit  unterlassen,  sondern  mit  nottuͤrfftigem  gegründetem  Bericht
und  dabei  verfertigtem  der  Näte  sämtlichem  Bedenckhen  versäumblichen
  an  beederseits  Ire  F.  Gu.  gelangen,  doch  in  den
Irer  F.  Gu,  derselben  vielen  eigenen  und  anderen  obliegenden
Sachen  halber  so  vil  immer  möglich  verschonen.“

„In  Verabschiedung  ab  denen  vorbehaltenen  Sachen,  so

nit  vest  angelegen  oder  hochwichtig,  soll  sonderlich  abwesend
des  jungen  Hertzogs,  und  da  S.  F.  Gn.  soust  nit  alweg  zu
Hand  zu  bringen,  S.  Gn.  bevorsehen,  mit  sachkundigem  vorbericht
  der  andern  Herrn  Räte,  unerwartet  derer  Fürstl.  Herren
  Vormündern  oder  aber  des  jungen  Hertzogs  Bedenckhen
mit  Erdrterung  und  gebürlicher  Verabschiedung  zu  verfahren.“

„ü  Und  nachdem  dann  bißhero  in  vil  Weg  die
Verordnung  des  Geheimen-Rats  den  Sachen
mer  verhinderlich  dann  fürderlich  gefun  den
worden,  sintemal  in  Besezung  desselben  die
Personen,  so  zur  Expedition  der  gemeinen  täglichen
  Sachen  gehörig,  uß  den  andern  Räten