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hierzu  abgevordert,  und  die  Handlung  dadurch
gesteckt  und  verhindert  worden,  so  ist  abermals
für  gut  angeseden,  daß  derselbe  hinfüro  nit  mer
gehalten,  und  dem  Herrn  Stathalter  srei  sein  sol,  in  angelegenen
  Sachen  die  vornemen  Räte  zum  Teil  oder  gar,
wenn.  S.  Gu.  gefällig  und  den  fürfallenden  Sachen  am  dienlichsien,
  zu  sich  zu  ziehen,  und  darin  Beschaid  zu  geben,  damit
  andere  Händel  mittler  weil  im  Obern  und  andern  Räten
daneben  nit  weniger  getrieben  und  gesördert  werden.“

Also  auch  die  mal  durchaus  kein  ordentliches
  Geheimeraths-Collegium,  und  nur  für  die  eilendsien,
  dringendsten  Fälie  hochwichtiger  Reservatsachen,  wo
man  der  nöthigen  Eile  wegen  an  die  vormundschaftlichen  Hoͤse
nicht  berichren,  nicht  Antwort  von  dorther  erhalten  konnte,
sollte  bisweilen  ein  kleines  Conseil  zusammengerufen  werden.

Aber  selbst  auch  die  Berufung  dieses  Conseils  schien  mehr
nur  ein  Recht  des  Statthalters,  als  eine  Verpflichrung  deb
selben  zu  seyn,  und  wenn  er  je  vielleicht  in  anderen  wichtigen
Sachen  bisweilen  zur  schnelleren  Beförderung  und  Entscheidung
derselben  die  vornehmeren  Räthe  zusammenrufen  wollte,  so
war  es  ihm  allein  überlassen,  wen  und  wie  viele  derselben
er  rusen  wollte.

Diesen  Formen  und  Rechten  gemäß  regierte  also  der
Statthalter  vier  Jahre  lang.  Im  Juli  1575  aber  legte  er
sein  Amt  nieder;  die  nothwendige  Besorgung  eigener  Famie
lien-Angelegenheiten  gehörre  wenigsiens  mit  zu  seinen  Beweggründen.


Noch  durfte  aber  dem  Testamente  Herzog  Christophs  gemäß
  die  vormundschaftliche  Regierung  nicht  aufhdren,  obschon
Herzog  Ludwig  bereits  21  Jahre  alt  und  schon  vermählt  war.
Allein  man  föhlte  zugleich  sehr  wohl,  daß  sich  mehr  nur