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also  einen  Freiheitsbrief  vom  Kaiser,  *)  wie  gewiß  nicht  leichtt
ein  kurfürstlicher  oder  fürstlicher  Rath  damals  erhalten  hat.

Außer  solchen  Dingen,  auf  die  das  damalige  Zeitalter
einen  großen  Werhh  setzte,  ?5)  gewann  er  kraft  jenes  Briefs
für  sich  und  seine  ganze  Familie  alle  Rechte  und  gerichtlichen
Mivilegien  eines  Reichs-Unmittelbaren.

Natürlich  war  nun  aber  auch  für  einen  Herrn  dieses  Ranges
der  Name  eines  Kammer-Sekretärs  kein  würdiger  Titel  mehr.
Den  eigentlichen  Nerv  dieser  Stelle  wollte  er  zwar  fort  und
fort  behalten,  aber  der  lästigen  Arbeiren,  die  damit  verknüpft
waren,  wünschte  er  enthoben  zu  seyn,  und  sein  Amtsname
mußte  vornehmer  lauten.

So  erfolgte  denn  also  28.  Februar  4586  eine  feierliche  Entlassung
  vom  Kammer-Sekretariat,  und  zugleich  eine  ordentliche
  Bestellung  zum  adelichen  Geheimenrath.  Die  Direktion
über  die  Hofkanzlei  sollte  er  zwar  behalten,  aber  er  selbst  doch
mit  Concipiren  und  anderen  gemeinen  Sachen  nicht  mehr  beladen
  seyn,  sondern  einzig  nur  diejenigen  Angelegenheiten,  deren
  Entscheidung  den  Kanzlei-Ordnungen  zufolge  allein  bei
dem  Hergoge  stand,  nach  Gelegenheit  und  seiner  Diskretion  an
den  Herzog  bringen.

Seine  Hauptpflicht  war  dabei,  vornehmlich  auf  die  Person
des  Herzogs  und  die  geheimen  wichtigen  Sachen  desselben  zu
warten.  Er  war,  wie  es  in  der  Urkunde  hieß,  als  Geheimer-Ratb
  von  Adel  für  die  Person  des  Herzogs  besiellt.58)

*)  53.  Sept.  1582.  Liegt  im  Archiv  unter  der  Rubrik  Höpfigheim.
**)  3.  B.  dah  er  und  alle  seine  Descendenten  künftighin  beständig
roth  Siegelwachs  brauchen  dürfen.
vo)  Herzog  Ludwigs  Befehl  an  den  bandhosmeister  Eraömus  von
Laimingen  und  den  Vicekanzler  D.  Johann  Schulter,  28.  Februar
  1586.  (Arch.-Urk.)