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(4585)  hatte  es  Jäger  klar  und  deutlich  genug  ausdruͤcken
lassen,  daß  sie  nur  in  Sachen,  welche  die  Erziehung  und
Haushalt  der  Kinder,  nicht  aber  Landes=  oder  Regimentshän-=del
  beträfen,  als  Mit-Vormünderin  zugelassen  seyn  sollte.  So
bestimmt  war  es  bis  dahin  vielleicht  nie  noch  in  einem  fürstlich
wirtembergischen  Ebevertrag  ausgedrückt  worden.

In  Herzog  Christophs  Testament  kommt  auch  nicht  einmal
  der  Name  Geheimeräthe  vor,  unb  die  untervormundschaftliche
  Landesregierung  schien  fast  mehr  nur  dem  gesammten,
  beim  Tode  des  Herzogs  im  Dieuste  sich  befindlichen
Personale  von  Räthen,  als  einzig  gewissen  vertrauteren  Männern
  übertragen  zu  seyn.  In  Ludwigs  Testament  aber  ist
nicht  nur  die  Benennung  Geheimeräthe  schon  ganz  gewöhnlich,
  sondern  auch  die  Auszeichnung  solcher  Vertrauteren
vor  allen  übrigen  ist  unverkennbar.  Nur  scheint  in  der  Ludwig'schen
  Akte  recht  absichtlich  des  Marschalks  nie  gedacht
worden  zu  seyn,  der  doch  in  Christophs  Testament  immer  zwischen
  dem  Land-Hofmeister  und  Kanzler  erscheint.  Allein  diesen
  Matz  harte  auch  jetzt  Herr  Melchior  Jäger  okkupirt,  der
überhaupt  in  mehr  denn  einer  Stelle  dieser  wichtigen  Sraats-Akte
  seine  Concipistenhand  sehen  ließ.

Wem  nämlich  anders,  als  ihm,  mochte  man  es  zuschreiben
  müssen,  daß  Herzog  Friedrich  I.  von  Wirtemberg-Mmpelgard,
  er,  der  Herzog  Ludwigs  einziger  und  nächster  Agnate
und  damals  schon  ein  Herr  von  dreißig  Jahren  war,  auch
große  Keuntnisse  und  Verstand  zeigte,  in  jenem  Testament
so  schndde  behandelt  wurde?

Unstreitig  hätte  nämlich  bloß  ihm,  und  ihm  allein,  die
Ober-Vormundschaft  gebührt.  Allein  der  Landgraf  von  Hes—
sen-Marburg  wurde  ihm  zur  Seite  gesetzt,  und  selbst  schon