522

neuen  Zustandes  und  in  der  Epoche  der  Vollendung  des  letzteren
  zu  finden  pflegt.  *)

Bei  allen  feierlichen  Gelegenheiten  erschienen  jetzt  die  Geheimenräthe
  als  ein  besonderes  Korps.

So  war's  beim  solennen  Akt  der  Successions-Versicherung.
Herzog  Friedrichs,  7')  wo  vor  allen  übrigen  Räthen  ganz
allein  der  Land-Hofmeister,  der  Geheimerath  Melchior  Jäger,

*)  Im  Archive  findet  sich  unter  der  Rubrik  Kanzleisachen,  Lad.  U.
24  B.  ein  unterthäniges  Bedenken,  die  Hofkanzkei  betreffend,  vom
24.  Januar  1590,  unterschrieben  vom  Land:  Hofmeister,  Vice-Kanzler,
  Kammer-Prokurator  und  Isaac  Schwarz.  In  diesem
Aktensiück  heißt  es:  „Nachdem  aber  alle  die  Sachen,  welche  uf
den  vier  Baleyen  im  Geheimen  und  Obern  Rath,  uff  der  Rent
Cammer  und  bev  der  Visttation  zu  verrichten,  bey  der  Hof
Canzley  vollends  ußzufertigen;  neben  dem  auch  die  Ertheilung
der  Hofbescheid,  Gebung  der  Bedencken  umb  angehaltene  Begnadigung
  und  Bestellung  der  Aemter,  allerhand  hohe  und
grose  Beschwernussen  auf  sich  trägt,  anderer  mehr  Sachen,  die
sonsien  E.  F.  Gu.  in  anderweg  fürkommen,  zu  geschweigen  2c.“
Herzog  Ludwig  schrieb  aber  eigenhändig  an  den  Rand  hin:  „ich
waiß  nichtz  von  der  vierten  Balep,  wann  man  sonst  (anders)
nit  gern  Faulentzer  und  wider  die  CantzlepOrdnung  Schmarotzer
  will  haben.“  Offenbar  war  also  Herzog  Ludwig  damals
(1590)  der  Meinung,  daß  es  in  seiner  Kanzlei  nicht  nur  keine
eigentliche  besondere  Geheimeraths-Balley  gebe,  sondern  auch,
baß  es  ein  überflüssiges  Werk  seyn  würde,  wenn  es  eine  gäbe.
Es  war  nach  seiner  Meinung  für  eine  eigene  Geheimeraths=Valley,
  als  folche,  nicht  genug  Arbeit  da.  Zu  gleicher  Zeit
erhellt  aber  auch  aus  der  angeführten  Stelle  des  Bedenkens,
worauf  ssch  die  Erklärung  des  Herzogs  bezieht,  daß  es  Männer,
wie  der  Land-Hofmeister,  Vice-Kanzler  und  Kammer-Prokurator
waren,  als  eine  völlig  entschiedene  Sache  anfahen,  es  eristire
eine  Geheimeraths-Balley,  wie  eine  des  Oberraths.  Der  Herzog
  schien  am  Buchstaben  der  Kanglei-Ordnung  zu  hängen,  der
Land-Hofmeister,  Kanzler  und  Kammer-Prokurator  aber  nahmen
  es  nach  der  Praris.

*“)  Die  Urkunde  vom  12.  März  159  bei  Sattler  Thl.  V.  Beil.  26.