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ein  ganzes  Collegium,  das  diesen  Namen  fuͤhrte,  noch  auch
nur  einen  einzelnen  Mann,  der  denselben  ungefaͤhr  eben  sotrug,
  wie  ihn  weiland  Melchior  Jäger  getragen  hatte.

Wie  wenig  überhaupt  die  Benennung  Geheimeräthe
damals  gangbar  gewesen,  zeigt  auch  allein  schon  der  damalige
fürstbrüderliche  Vertrag,  und  die  Disposstion  desselben  wegen
der  Vormundschaft  und  Landes-Adminisiration  während  der
Minderjährigkeit  des  Regierungs-Nachfolgers.  Denn  die  Mit-Vormundschaft
  neben  dem  ersten  Agnaten  des  Hauses  und  der
fürstlichen  Wirtwe  wurde  daselbst  nicht  dem  Geheimenraths=Collegium,
  oder  auch  nur  mit  einer  unbestimmteren  Beneunung
  den  Geheimenräthen  übertragen,  sondern  bloh  von
vertrauten  Räthen  wird  gesprochen,  *)  mit  deren
Zutrhun  Vormundschaft  und  Landesregierung  geführt  werden
  sollte.  Der  Ausdruck  Geheimeräthe  hätte  gleich  zum
voraus  auf  den  eintretenden  Fall  eine  bestimmte  Personal-Auszeichnung
  gegeben,  wer  gemeint  sey;  die  Benennung  vertraute
  Räthe  that's  nicht,  und  selbst  auch  die  beigefügte
Beziehung  auf  die  Testamente  Christophs  und  Ludwigs  war
dazu  nicht  hinreichend.  4

Wohl  gad's  also  damals  Männer,  die  nach  Gönsllings=Art
  viel  und  Alles  galten,  auch  setzte  man  dem  Namen,  den

*)  „Wofern  der  älteste  regierende  Herr  Bruder  zeitlichen  Todes
verfahren  würde,  und  darüber  durch  kestamentliche  Diöposstion
nicht  anders  befohlen  hätte,  daß  albdann  dero  Herr  Bruder
Herzog  Ludwig  Friedrich  als  Aeltester,  wie  auch  die  alsdenn
hinterlassene  Fürstl.  Frau  Wittib  als  die  Frau  Mutter  sich  der
Vormundschaft  und  deren  Verwaltung  mit  Zuthun  vertrauter
Naͤte,  wie  in  Herzog  Christophs  und  Ludwiggs  hinterlassenen
  Testamenten  Verordnung  geschehen,  unternehmen  1c.“
S.  Furstbrüderlichen  Vergleich,  28.  Mai  1617,  in  Moser's  Sammlung
  wirtemb.  Urkunden,  S.  572.