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„Was  für  das  Neunte  E.  F.  Gu.  mit  wohl  angestellter
und  noch  ferner  vorhabender  hochrümlicher  Reformation  dem
ganzen  Fürstl.  Hochlöblichen  Hauß  Württemberg  für  grosen
Nuzen  verursachet,  das  wird  hochgedachts  Fuͤrstliches  Hauß
wie  nit  weniger  die  Fuͤrstliche  Posteritaͤt,  auch  alle  dieses  Hertzogtumbs
  Undertanen  ongezweiffelter  Hoffnung  nach  kuͤnfftig
wohl  empfinden,  mer  hochgedacht  E.  F.  Gn.  zu  ewig  werendem
  Fürsil.  Lob  und  Rhum  gereichen,  und  gehorsame  Praͤlaten
  und  Landtschafft  zu  onvergeßlicher  böchster  Danckbarkeit
in  alle  Ewigkeit  verbinden.“

„Und  damit  Alles  in  so  nützlichem  Wolstand  moͤge  erhalten
  werden,  uf  künfftigen  dieses  Hertzogtumbs  Landtsfürsten
und  Herrn,  auch  die  Fürstl.  Successores  heilsamblichen  fortgepflauzt
  werde,  bielten  gehorsamste  Prälaten  und  Landtschaft  in
Underrenigkeir  und  unvorgreiflich  für  rathsam,  das  der  bereits
wol  angesiellte  Geheime.  Regiments  Rath,  dessen  Verrichtungen
  und  Anordnungen  bißhero  zu  der  Herrschaft  und  Landtschafft
  grosem  Vorstand  und  Nuzen  gerichtet  verspürt  worden,
künfftig  auch  auf  die  Fürstl.  Successores,  immassen  bey  vorigen
  Regierungen  auch  Herkommen  gewesen,  möchte  continuirt,
und  jedesmals  bei  den  zutragenden  Enderungs  Fällen,  welche
der  Almächtig  Gott  nach  seinem  Willen  lang  und  gnedig
verhuͤten  wolle,  mit  und  neben  dem  Landhofmeister  andere
wol  qualificirte,  des  Hertzogtumbs  erfahrne  und  dem  Lande
wohl  aflectionirte,  Personen  dem  Tübingischen  Vertrag  gemäß
  dazu  verordnet,  und  die  abgeschaffte  Cammer  Canzley,
dadurch  dem  Regiment  grose  Verhinderung  und  hochschädliche
Beschwerlichkeiten  zugezogen  worden,  nicht  wiederumb  erneuert
werden,  und  zu  mebrerer  Versicherung  bitten  geh.  Prälaten
und  Landschafft  ganz  undertenig,  solches  künfftigem  Landtage-Abschied
  gnädig  einverleiben  zu  lassen.“