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wenn  eine  solche  bleibende  Einrichtung,  wie  man  sie  jetzt
suchte,  damals  schon  statt  gehabt  haͤtte.

So  ward  denn  auch  endlich  dem  Landtags-Abschiede  selbst
alles  das,  was  die  Stände  verlangt  hatten,  eingerückt,  *)
und  somit  erhielt  das  Geheimeraths-Collegium  eine  so  versicherte
  fortdauernde  Eristenz,  als  keines  aller  übrigen  landesberrlichen
  Kollegien  genoß.  Wie  auch  ein  künftiger  Landesherr
seine  Kanzlei  neu  organisiren  mochte,  ein  Geheimer  Regimenksrath
  mußte  bestindig  seyn,  auch  als  eigenes,  vom
Oberrath  abgesondertes  höchstes  Landes  Collegium  bleiben;  und
wie  es  soust  nur  zu  vormundschaftlichen  Zeiten  gewesen,  oder
den  Hausgesetzen  und  fürstlichen  Testamenten  zufolge  bisher
nur  in  solchen  Zeiten  seyn  mußte,  so  sollte  es  jetzt  kraft  einer
ordentlichen  Verabschiedung  zwischen  dem  Landesherrn  und
den  Ständen  fort  und  fort  und  unter  allen  Regicrungen  bleiben.
  ?o)  Noch  kam  aber  zu  allem  dem  ein  wichtiger,  neuer
Punkt  hinzu,  daß  solcher  neu  angeordnete  Geheime  Regiments-Rath
  nicht  bloß  auf  den  Nutzen  der  Herrschaft,
sondern  auch  auf  den  der  Landschaft  verpflichtet
werden  sollte.  7s9)

Sie  also,  die  ersten  Männer  der  ganzen  Regierung  des
Landes,  mußten  in  eine  doppelte  Verbindlichkeit  eintreten,  wie
sie  sonst  damals  keiner  aller  Kanzleiräthe  zu  übernehmen  hatte,
und  nie  auch  die  alten  Geheimenräthe  zur  Zeit  der  Vormund-*)

  S.  den  Abschied  vom  14.  Mai  1629  in  der  wlrtemb.  Landes-Grundverfassung,
  S.  454.

*#)  Denn  der  Landtags-Abschied  von  1629,  den  der  Herzog  Administrator
  zunächsk  bloß  für  die  Zeiten  der  Vormundschaft  geschlossen,
  wurde  von  Herzog  Eberhard  IIK.  1633  und  1652
nach  seinem  ganzen  Inhalt  bestätigt.

os)  SG.  loc.  cit.

Spittler's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Be.  22