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schaft  oder  der  Ludwig'schen  Regierung  übernommen.  Sie
sollten  nicht  bloß  Räthe  und  Männer  des  Fürsten,  sondern
Männer  des  Landes  seyn.  Sie  sollten  demnach  nichts  als  Nutzen
  des  Fürsten  ansehen,  was  nicht  zugleich  des  Landes
Wohl  sey,  und  so  deun  stets  vereint  sowohl  dem  Fürsten,  als
dem  Lande  zu  Nutzen  rathen.

Es  ist  unverkenubar,  welche  wichtige  Modifikation  dieses
hier  der  Geheimen  Rathspflicht  gab.

Wo  der  Landesherr  (wie  in  Wirtemberg  der  Fall  ist)
kein  Tarationsrecht  hat,  und  bald  das  Land  wichtige  Ansprüche
an  die  Kammer,  bald  die  Kammer  bedeutende  Forderungen
an  das  Land  macht,  da  konnten  leicht  der  Vortheil  des  Fürsten
  und  der  Nutzen  des  Landes  einander  entgegen  seyn.
Wer  Beider  Vortheil  stet  und  gleich  vor  Augen  haben  sollte,
harte  eine  schwere  Pflicht  zu  erfüllen,  und  die  wirtembergische
Staats-Organisation  erhielt  hier  in  einer  der  wichtigsten  Partien
  eine  Bildung,  wie  man  sie  schwerlich  in  irgend  einem
andern  deutschen  Lande  selbst  in  solchen  öffentlichen  Verträgen
ausgedrückt  findet.

Die  besondere  Verpflichtung  auf  den  Nutzen  des  Landes
konnte  zwar  schon  deßwegen  fast  unnütz  scheinen,  weil  das
Land  selbst  in  seinen  Staänden,  die  überdieß  nicht  kurienweise
getheilt,  also  sicher  alle  zu  einem  Interesse  vereinigt  find,
seine  Repräsentanten  hatte,  auch  im  gewöhnlichen  Laufe  der
Dinge  das  wahre  Interesse  desselben  mit  dem  wohlverstandenen
  Interesse  des  Fürsten  zusammentreffen  mußte;  doch  bielten
  die  Alten,  die  das  alles  wohl  wußten,  die  neue  Einrichtung
  nicht  für  überflüssig.

Es  ist  in  einzelnen  Fällen,  wo  oft  Leideuschaften  mie
in's  Spiel  kommen,  gar  zu  schwer,  das  wohlverstandene  Interesse
  recht  fühlbar  zu  erhalten  oder  verständlich  zu  machen.