559

Namentlich  die  ersten  Räthe  des  Fürsten,  die  demselben  näher
als  alle  übrigen,  leicht  auch  der  Gefahr,  bloß  nach  individuellen
oder  augenblicklichen  Verhälrnissen  sich  zu  richten,  mehr  ausgesetzt
  waren,  sollten  also  kraft  einer  feierlich  übernommenen
Verpflichtung  nie  vergessen,  daß  sie  Diener  des  Staates  und
nicht  bloß  Diener  der  Person  des  Fürsten  seyen.  In  eben
dieser  ihrer  Verpflichtung  lagen  alsdenn  auch  Recht  und
Schuldigkeit,  gegen  landesherrliche  Befehle  zu  remonstriren,
und  dringend  zu  remoustriren,  sobald  sie  dieselbe,  ihrer  wohlgeprüften
  Ueberzeugung  zufolge,  dem  Landeswohl  zuwider  finden
  sollten.

Dieß  war  also  der  erste,  1629  entworfene  Umriß  der
Amtssphäre  des  Geheimenraths.  Dieß  die  Haupt-Idee  bel  seiner
  konstitutionellen  Anordnung.  Dieß  der  Grundkeim,  aus
dem  alles  Uebrige  künftighin  sich  entwickeln  sollie.

Wenn  auch  schon  übrigens,  wie  es  bei  neuen  Regierungs-Instituten
  leicht  zu  geschehen  pflegt,  eine  weitere  Ausbildung
desselben  langehin  nicht  erfolgte,  überdieß  weder  eine  eigene
Amts-Instruktion  oder  sogenannter  Staat  für  die  Geheimenräthe
damals  gleich  aufgesetzt,  noch  eine  bestimmtere  Organisation
ihres  Collegiums  sogleich  der  Kanzlei-Ordnung  eingcrückt  wurde,
und  sogar  bei  manchen  wichtigen  Vorfällen  das  Geheimeratbs=Collegium
  wieder  mit  dem  Oberrath  zu  einem  delbberirenden
Korps  vereinigt  *)  zusammentreten  mußte,  so  trug  doch  das
ganze  Juliitut  gleich  in  diesem  seinem  Anfang  die  herrlichsten
Früchte.

Der  Administrator,  Herzog  Ludwig  Friedrich,  starb  26.  Jan.

*)  Ein  Beispiel  dieser  Art  findet  sich  in  der  wichtigen  Kollegial-Berathschlagung
  vom  ¼.  Februar  1635  bei  Londorp  Thl.  IV.
S.  298  u.  s.  w.  «

'  22*