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machen  ,  oder  neben  seinen  übrigen  Geschäften  auch  die  Direkrion
  des  Oberraths  führen.

Jetzt  aber  endlich  war's  einmal  auch  Zeit,  die  Verfassung
  eines  Collegiums,  das  zwar  schon  seit  zwanzig  Jahren
konstitutionsmäßig  geworden  war,  aber  seine  ganze  bisherige
Einrichtung  nur  zusällig  erhalten  hatte,  genau  zu  bestimmen.
OhnedieH  mußte  der  ganzen  Kanzlei  wieder  einmal  ein  verbessertes
  General-Reglement  vorgeschrieben  werden,  da  die  alte,
schon  seir  Herzog  Johann  Friedrich  bestehende  Ordnung,  die
man  1635,  wie  sie  nun  einmal  war,  ohne  weitere  Verbesserungen
  publicirt  hatte,  nach  allen  den  Veränderungen,  die
seit  mehr  als  25  Jahren  erfolgt  waren,  nicht  mehr  statt  haben
konnte.

Zum  ersten  Male  wurde  jetzt  also  1660  ein  eigentlicher
Geheimerraths-Staat  aufgesetzk,  wie  zugleich  auch  alle  übrigen
längst  bestehenden  Stäte  revidirt  wurden.  2)  Zum  ersten
Male  wurde  ein  eigenes  Kapitel  vom  Geheimen  Regimentsrath
der  Kanzlei-Ordnung  eingerückt.  Zum  ersien  Male  selbst  der
Name  der  Hofkanzlei  ausgetilgt,  und  überall  Geheime  Regimentsraths-Kanzlei
  gesetzt.

Jene  große  Fülle  von  Gewalr,  die  ehedem  allein  dem
Land-Hofmeister  anvertraut  gewesen,  wurde  nun  in  der  revidirten
Kanzlei-Ordnung  dem  ganzen  Gebeimenraths-Collegium  übergeben,
  und  der  chemalige  Landhofmeister,  dessen  Namen  vorerst  noch
bleiben  mochre,  weil  er  einmal  da  war,  und  man  oft  in  Dingen
  dieser  Art  den  Namen  zuletzt  verschwinden  läßt,  wurde
in  einen  blohen  Geheimenraths-Präsidenten  verwandelr.  Diesen
Titel  führte  auch  der  Graf  von  Castell  gewöhnlich  neben  dem
Namen  des  Land-Hofmeisters.

*)  S.  Herzog  Eberhards  11I.  Rescript  an  den  Landhofmeister  vom
24.  Mai  1661.