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In  den  ehemaligen  Kanzlei-Ordnungen,  und  so  auch  in
der  von  Herzog  Johann  Friedrich,  die  Herzog  Eberhard  III.
4633  nur  neu  publicirt  hatte,  war  es  immer  geflissentlich
ausgedrückt  worden,  daß  Land-Hofmeister  und  Kanzler  im
Oberrathe  den  Präsidenten  machen,  und  wo  möglich  stets
zugegen  seyn  sollten;  in  dieser  neuen  Eberhardinischen  aber
wurde  der  Land-Hofmeister  hier  überall  absschtlich  hinweggelassen.
  Statt  Land-Hofmeister  und  Kanzler  hieß  es  jetzt
Kanzler  und  Vice-Kanzler.  2)

Alle  übrigen  Kollegien  sollten  dem  Geheimenraths-Collegium
  subordinirt  seyn,  und  dem  gewöhnlichen  Gange  nach
nichts  von  ihnen  an  den  Herzog  gebracht  werden,  was  nicht
vorher  auch  im  Geheimen  Regimentsrath  erwogen  worden.
Dieß  galt  besonders  auch  bei  Ersetzung  der  Aemter,  wo  Rentkammer
  und  Kirchenrath  ehedem  unmittelbare  Anträge  gemacht
hatten.  59)

Nur  aber  der  zweite  Grundsatz,  der  diesem  zu  korrespondiren
  scheint,  daß  auch  nichts  von  dem  Herzog  unmittelbar

")  S.  Spittler's  Sammlung  wirtemb.  Urkunden,  Thl.  II.  S.  249.
Daß  der  Land-Hofmeister  doch  noch  S.  255,  254,  237,  253  stehen
  geblieben,  darf  nicht  befremden.  Denn  so  pflegt  es  gewöhnlich
  zu  gehen,  wenn  man  eine  solche  Ordnung,  die  sich  auf  eie
nen  ganz  andern  Zustand  der  Dinge  bezieht,  mit  bloßem  Durchkorrigiren
  den  neueren  Ideen  anpassen  will.  Man  übersseht
eine  Menge  Stellen,  besonders  wenn  etwa  noch  die  zu  korrigirende
  alte  Ordnung  ein  sehr  bekanntes  Aktenstück  ist.

r)  S.  loc.  cit.  S.  263.  In  dieser  Stelle  hat  sich  ein  feines  Beispiel
  erhalten,  wie  wegen  Mangels  des  gehörigen  Durchkorrigirens
  das  Alte  oft  neben  dem  Neuen  stehen  geblieben.  Man
setzte  bloß  S.  264  die  Worte  hinein:  JZuerst  in  den  Geheimen
  Regimentsrath  und  von  daraus  an  Uns,
vergaß  aber  S.  263  in  der  ersten  Zeile  des  Absatzes:  Wir  wollen
  auch  ic.,  das  Wörtchen  Uns  hinwegzustreichen.