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au  die  Kollegien  gehen  werde,  ohne  daß  es  durch  den  Geheimenrath
  komme,  wurde  nicht  nur  nicht  ausgedrückt,  sondern
dielmehr  am  Ende  des  ersten  Theils  der  Kanzlei-Ordnung
eine  alte  Stelle  stehen  gelassen,  die  ziemlich  deutlich  das  Gegentheil
  zu  sagen  scheint.  Doch  dieser  zweite  korrespondirende
Grundsatz  war  auch  nicht  einmal  um  des  Ganzen  willen  nothwendig,
  sobald  nur  Alles,  was  von  den  Kollegien  an  den
Regenten  ging,  immer  erst  vorber  zur  Einsicht  des  Geheimen-Naths
  kam.

Außer  dieser  General-Inspektion  über  den  Oberrath
und  Rentkammer,  auch  weltlichen  und  geistlichen
Kirchenrath,  war  alsdenn,  was  zum  eigentlichen  Staatsrecht
  und  staatsrechtlichen  Verhältuissen  gebörte,  der  privativen
Vorsorge  des  Geheimenraths-Collegiums  übergeben.

Auch  hier  war  nämlich  seit  Kurzem  ein  eigenes  neues  Regierungsbedürfuniß
  eingetreten,  denn  so  selten  chedem  große  staatsrechtliche
  Fragen  bei  solchen  Regierungen,  wie  die  wirtembergische
gewesen,  vorgekommen  seyn  mochten,  so  häufig  schienen  sie
seit  1648  entstehen  zu  müssen,  da  seit  dieser  Epoche  die  fürstliche
  Landeshoheit  gleichsam  neu  geboren  worden  war.  Daher
wurden  demnach  auch  sowohl  die  hohen  Reichsregalien,  als
namentlich  alle  noch  jüngst  erst  im  Osnabrückischen  Frieden
wohlerworbenen  landesherrlichen  Rechte,  sowie  die  richtige
Bewahrung  der  herr=  und  landschaftlichen  Verhältnisse,  vorzüglich
  zum  Kreise  der  Amtsverrichtungen  des  Geheimenraths
gegogen.

Dieß  alles  lag  also  gleich  in  der  ersten  Anordnung  dieles
  neuen  hoͤchsten  Landes-Collegiums.  Dieß  lag  großentheils
zum  Tbeil  auch  schon  darin,  weil  das  ganze  Justitut  eine
Fortsetzung  des  —  ursprünglich  zur  Mit-Vormundschaft  angeordneten
  Geheimen  Regimentsraths  war,  und  der  Haupt-