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Idee  zufolge,  die  dabei  jetzt  zum  Grunde  lag,  die  ganze
Fuͤlle  der  alten  Land-Hofmeister-Gewalt  demselben  zufallen
sollte.

Ebenso  erklärt  sich  aber  auch  hieraus,  warum  das  in  späteren
  Zeiten  eurstandene  Ober-Hofmarschallenamt  mit
Recht  in  größerer  Unabhängigkeit  blieb,  als  alle  übrigen
Kollegien.

Hof=  und  Hofökonomie-Sachen  hatten  nie  ehedem  der
Aufsicht  des  Land-Hofmeisters  zugebört,  sondern  waren  das
Departement  des  Hofmarschalls  gewesen,  und  Letzterer,  der
sich  dem  Range  nach  jenem  gleich  bielr,  hatte  hier  eben  dieselbe
  große  Gewalt  genossen,  als  jener  zufolge  der  alten  Ordnung
  der  Dinge  in  Kanzleisachen  zu  behaupten  pflegec.  Aus
dem  alten  allmächtigen  Hofmarschall  war  demnach  ebenso
späterbin  ein  Hofmarschallenamt  geworden,  wie  aus  dem  Land-Hofmeister
  ein  Geheimcraths-Collegium,  und  dieß  war  von
jeher  überall  in  allen  großen  und  kleinen  Staaten  gewöhnlich
die  erste  Entwickelung  einer  bessern  Form  der  Regierung  gewesen,
  daß  sich  die  alten  großen  Amtsstellen,  bei  welchen  ein
Mann,  wie  man  endlich  fand,  zu  große  Macht  zu  haben
schien,  allmählich  in  Kollegial-Verfassungen  auflösten.

Wobin  denn  aber  Militärsachen  um  diese  Zeit  gebört
hätten,  fragt  man  umsonst.  Das  ganze  Fach  eristirte  in  Wirtemberg
  damals  noch  nichr;  auch  steht  in  der  ganzen  Kanzlei-Ordnung
  nicht  einmal  ein  Namen  dieser  Art.

So  weitgreifend  übrigens  gleich  diese  ersie  Bestimmung
und  Amtssphäre  des  Geheimenraths-Collegiums  gewesen,  so
fand  man  doch  nicht  nothwendig,  eine  eigentliche  Departemental-Einrichtung
  in  Referaten  und  Besorgung  der  Angelegenheiten
  einzuführen.  Es  war  vielmehr  hier  nur  ungefähr  eben
so  wie  im  Oberrathe.  Diese  und  jene  Hauptklasse  von