365

Dicß  waren  also  die  Grundzüge  der  Konstitution  des
Gebeimenraths-Collegiums,  wie  sie  1660  in  der  Eberhardinischen
  Kanzlei-Ordnung  ausgedrückt  wurden.  Dieß  die
erste  feste  Form,  die  man  dieser  wichtigen  Regiminal-Einrichtung,
die  sich  schon  seit  mehr  als  50  Jabren  bloß  nach  Zofall  und
Sitte  gebilder  hatte,  endlich  durch  ein  geschriebenes  Gesetz
  gab.  Alles  war  hier  klar  und  richrig  ausgedrückt;  nur
eine  Stelle  schien  in  diesem  der  Kanzlei-Ordnung  zum  ersten
  Male  eingerückten  Kapitel  von  des  Geheimen  Regimentsraths
  Erpedition  seltsam  gefaßt  worden  zu  seyn.

Ist's  nämlich  nicht  ein  sonderbarer  Widerspruch,  daß  es
heißt,  die  Eristenz  eines  eigenen  vom  Oberratb  ganz  abgesonderten
  Geheimenrarhs-Collegiums  beruhe  auf  den  Landtags.  Abschieden
  von  4629  und  1635,  und  doch  zugleich  beigefügt
wird,  daß  eben  diese  Absonderung  oder  eigenthümliche  Kollegial-Eristenz
  nur  bis  auf  anderweite,  dem  Landesheren  jeder
Zeit  freistehende  Verordnung  bleiben  solle?  2)

Was  einmal  verabschiedet  war,  schien  nicht  mehr  jeder
anderwärtigen  landesherrlichen  Verordnung  frei  zu  stehen.)

*)  S.  loc.  cit.  S.  241.

)  Bekanntlich  ist  die  Kanzlei-Ordnung  durch  die  Religions-  MHerg'=salien
  ein  Grundgesetz  geworden,  das  als  eine  mit  den  Landständen
  verabschiedere  Ordnung  angesehen  werden  muß,  und  diese
fortdauernde  Gültigkeit  erhielt  sich  auch  durch  die  von  Herzog
Friedrich  II.  ausgestellte  Privilegien-Konfirmation.  Leicht  könnte
es  also  scheinen,  daß  vermirtelst  solcher  landschaftlichen  Anerken-=nung
  der  Kanzlei-Ordnung  das  wieder  in  Ansehung  des  Geheimenraths-Collegiums
  aufgehoben  worden  sep,  was  der  Landtags-Ablchied
  von  1629,  und  diesem  zufolge  der  von  1633  und  1652
enthielt.  Allein  jeden  hier  eintretenden  Zweisel  löst  der  Erb-Vergleich
  völlig  auf,  wo  es  Cl.  .  Grav.  II.  Sub  membr.  2.  §.  1
ausdrücklich  heißt:  „Höchltdieselbe  haben  in  Conlormität  der

Erittler's  ssmmtiiche  Werke.  XIII.  Bb.  23