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Und  ebenso  hatte  man  Zellern  bei  seiner  Ernennung  zum
Geheimenrath  zugleich  zur  Bedingung  gemacht,  den  Oberrath
doch  noch  zu  besuchen  und  das  Kammerreferat  daselbst  noch
zu  behalten.  )  Auch  kam  man  von  Zeit  zu  Zeit  auf  die  alte

ernstlich  hielte.  So  wissen  jedoch  Ihr  F.  D.  dißmal  weber
wegen  des  ordinart  noch  Vice  Cancellarint-sich  auf  keine  gewisse
  Person  sogleich  zu  entschließen.  Damit  jedoch  auch  diß
Orts  ad  interim,  biß  Ihr  F.  D.  anderwertige  bestaͤndige
Vorsehung  thun  können,  alle  Sachen  so  viel  moͤglichst  geholfen,
die  deliberationes  und  erpcdiliones  in  solchem  Ober  Raths
Collegio  etwas  leichter  gemacht  und  mehreres  befördert,  die
Anbringen  und  Bedenken  besser  elaborirt,  auch  damithin  J.  F.
D.  mehr  als  je  zu  Zeiten  beschehen  satisficlion  gegeben  werden
möge,  so  thun  J.  F.  D.  obbesagten  D.  Müllers  halben  sich
dahin  g#nädigst  resolriren,  daß  dieselbe  ihn  zwar  zu  einem  Kirchen
  RathsDirector  und  Geheimen  Regiments  Rath  in  derjenigen
  Besoldung,  wie  solche  andere  vorherige  Directores  und
insonderheit  der  lezt  verstorbene  Hornmold  auch  gehabt,  dergestalten
  in  Gnaden  angenommen  haben  wollen,  daß  er  gewäöhnlich
und  ordinarie  den  Ober  Rarh  besuchen,  in  selbigem  dasjenige,  was
sonst  einem  Vic-Cancellario  obgelegen  gewesen,  getreulich  verwesen
  und  beobachten,  in  dieser  Qualität  auch  an  solchem  Ort
primum  rolum  ablegen,  daneben  in  dem  geistlichen  und  politischen
  Kirchen  Rath  bas  Directorium  führen,  und  zu  geiten
wenn  das  Collegium  bei  dem.Geheimen  Rarh  durch  eines  oder
des  andern  Abwesenbeit  oder  Erkrankung  schwach  seyn,  oder  man
seiner  sonst  in  vorfallenden  wichtigen  Geschaͤften  dorthin  begehren,
  oder  auch  wegen  des  Obern  oder  Kirchen  Raths  etwas
nöthiges  im  Geheimen  Rath  zu  releriren  seyn  wird,  allda  zu
erscheinen  schuldig  sepn  solle.“

*)  S.  loc.  cit.  „Wobei  sich  J.  F.  G.  zu  ihme  (dem  neu  ernannten
  Geh.  Regim.-Rath  Zeller)  guddigK  versehen,  er
werde  neben  J.  F.  Gu.  Ober  Rath  D.  Fabern  die  Cameral
Geschäfte  bis  auf  weitere  Verordnung  vollends  auf  sich  zu  behalten,
  auch  sonst  durch  seine  jeweilige  Besuchung  im  Ober
Narh,  sonderlich  am  Nachmittag  selbige  Vallei  in  guter  Ordnung,
  und  die  expeditiones  in  richtigem  Laufe  erhalten  zu  helsen,
  von  selbst  bedacht  seyn.“

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