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Idee  wieder  zurück,  nach  Beschaffenheit  der  vorkommenden
Materien  bald  einen  aus  dem  Oberrath,  bald  einen  aus  der
Rentkammer  oder  sogenannten  Visikation  zum  Geheimenrath
zu  ziehen.  2)  Theils  die  Finanzuoth,  die  überall  zu  sparen
zwang,  theils  aber  auch  die  Seltenheit  fähiger  guten  Männer
scheint  solche  fortdauernde  Anomalien  nothwendig  gemacht  zu
haben.  "“

Wie  groß  aber  die  Seltenheit  fähiger  rechtsgelehrten  Männer
  damals  gewesen  seyn  müsse,  erbellt  auch  daraus,  weil  Dr.
Nik.  Müller  bisher  neben  seiner  Oberrathssielle  auch  Landschafts-Konsulentendienste
  gethau,  und  selbst  nachdem  er  nun  Kirchen-Raths-Direkror
  und  Geheimerrarh  geworden,  sie  doch  nicht
ganz  aufgeben  zu  wollen  schien,  ##°)  und  in  der  That  auch
bis  an  seinen  Tod  nie  aufgab.

*)  S.  Dekret  vom  16.  Oktober  1665.

*&amp;*)  S.  loc.  cit.  „Und  weil  J.  F.  D.  ssch  hierbei  gnädigst  erinnern,
was  maasen  bemelter  D.  Müller  Dero  gehorsamsten  Landschaft
bey  etlichen  Jahren  her  consolendo  bedient  gewesen,  J.  F.  D.
aber  schier  nicht  zu  begreisen  wissen,  wie  diese  Neben  Verrichtung
  und  unterschiedlich  andere  seine  künftige  ordinaire  Occupationen
  und  Berufs  Geschäste  werden  neben  einander  stehen,
und  wie  sichs  gebührt,  forrgesührt  werden  können,  als  wäre
J.  F.  D.  am  liebsten,  wenn  er  nunmehr  die  Consulenten  Stelle
bep  der  Landschaft,  damit  er  im  übrigen  desto  weniger  gehindert
würde,  gänzlich  resigniren  und  aufgeben  thäte.  Wofern  aber
ja  dieselbe  seiner  Consilien  halber  sich  noch  in  etwas  länger  zu
bedienen  gesinnt  wäre,  so  liesen  J.  F.  D.  solches  sich  in  so
weit  nicht  entgegen  seyn,  daß  er  ihnen  zwar  in  Sachen,  die
J.  F.  D.  nicht  berühren,  auch  füraus  assistiren  und  rathen,
sonst  aber  vornemlich  auf  gnädigste  Herrschaft,  dero  geist  und
welkliche  Interesse  und  deroselben  bestmöglichste  Beförderung  und
Vermehrung  seinen  tragenden  Plichten  und  obliegender  Schuldigkeit
  nach  die  meiste  und  cinige  Rellerion  stellen,  und  sich
davon  keine  andere  respectus  abhalten  lassen  solle.“