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Ob  uͤbrigens  der  Eifer  für  uneingeschränktere  landesherrliche
  Rechte  gar  keinen  Einfluß  in  die  Fassung  jener  Stelle
der  Kanglei-Ordnung  gehabt  habe,  möchte  schwer  behauptet
werden  können.  Demn  jene  Stelle  lautete  im  ersien  Konzept
anders,  und  ist  bloß  gleich  mancher  andern,  nach  eben  derselben
  Tendenz  wie  diese,  bei  der  Revision  geändert  worden.  )

So  hieß  es  z.  B.  gleich  anfangs  im  ersten  Konzepte,
daß  der  Geheimerath  auch  auf  den  allgemeinen  Nutzen
der  Landschaft  verpflichter  werden  sollte;  in  der  Revision
wurde  aber  hieraus  gemacht,  Behauptung  der  landesherrlichen
  Rechte.

Im  ersien  Konzepte:  die  Kompaktaten  sollten
nach  ihrem  eigentlichen  besondern  Verstande
bei  Kräften  bleiben;  im  revidirten  Eremplar:  nach
ibrem  gesunden  Verstande.

Wer  sollte  bei  solchen  absichtlich  gemachten  Veränderungen
  nicht  vermuthen,  daß  das  System  der  Landesboheit,  das
ohnedieß  seit  dem  westphälischen  Frieden  der  Glaube  fast  aller
guten  Köpfe  geworden  war,  auch  unter  den  Revisoren  der
Kanzlei=  Ordnung  seine  entschiedenen  Freunde  und  Protektoren
  gehabt  habe?

)  „Und  wollen,  daß  folcher  angestellte  Geheime  Regiments  Rath
füraus  (statt  bestäu  dig  und  wurden  die  Worte  gesetzt:  bis
auf  Unsere  Uns  als  dem  Landesfürsten  jeder  Zeit
frep  stehende  ander  wärtige  Verordnung)  absonderlich
  erhalten,  und  zwar  jedesmal  mit  Unserm  Landhofmeister  und
Canzlern  (die  Worte  oder  Pice  Canzler  wurden  hinweg
gestrichen),  sodann  noch  drepen  andern  sowohl  adelichen  als  gelehrten,
  wohl  quolisicirten  und  erfahrenen  Räthen,  wie  Wir
solche  (add.  jederzeit  nach  Unserm  freien  Belieben)
hiezu  erkiesen  und  verordnen  werden,  (wirklich)  erletzt  und  bestellt
  seyn  solle.“