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Man  nahm  übrigens  an,  daß  dieses  erste  landesherrliche
Collegium  künftighin  wenigstens  aus  fünf  Mitgliedern  beslehen
sollte  (denn  fünf  waren  ihrer  gerade  damals);  aber  der
Sinn  dieser  Verordnung  konute  nur  der  seyn,  daß  zwar  mehrerc,
  aber  nicht  wenigere  Geheimeräthe  seyn  dürfen.  Denn  man
suchte  damals  außer  den  fünf  Männern,  die  schon  da  waren,
noch  einen  Kanzler,  der  krast  eben  dieser  angeordneten  Organisation
  ein  Mitglied  des  Geheimenraths  seyn  sollte.

Der  Vice-Kanzler  aber,  der  ehedem  auch  gewöhnlich  zum
Geheimenrath  gehdrt  hatte,  wurde  jetzt  recht  bedächtig  gleich
in  der  Kanzlei-Ordnung  selbst  auégeschlossen,  denn  in  mehreren
Stellen,  wie  die  erst  angeführte  ist,  wurde  sein  Name,  der
noch  im  ersten  Konzepte  stand,  ausdrücklich  bei  der  Revision
hinweggestrichen.  Er  sollte  allein  beim  Oberrath  bleiben,  damit
  es  hier  nicht  an  sieter  gleichfdrmiger  Direktion  fehle.

Daß  es  aber  zugleich  ausdrücklich  hieß,  das  Geheimeraths=Collegium
  sollte  außer  dem  Land-Hofmeisier  und  Kanzler  mit
dreien  sowobl  adelichen,  als  gelehrten  Räthen  besetzt
werden,  war  theils  eine  natürliche  Folge  der  Abstammung
desselben  vom  Oberrath,  theils  aber  auch  bloße  Darstellung
sowohl  seiner  damaligen,  als  der  schon  seit  50  Jahren  bestandenen
  Komposttion  desselben.

Doch  aber  scheint  der  Konzipist  dieses  Theils  der  Kanzlei-Ordnung
  0)  seinen  guten  Grund  gehabt  zu  haben,  warum
er  so  geflissentlich  setzte,  daß  das  Geheimeraths-Collegium  sowohl
  aus  gelehrren,  als  adelichen  Käthen  besteben  sollte;
auch  andere  Stellen  zeigen  deutlich,  daß  er  sein  Zeitalter

*)  Wahrscheinlich  war  der  Konzipist  der  Geheimerath  D.  Zeller;
von  seiner  Hand  finden  sich  sowohl  im  Archive,  als  in  der  Geheimenratho-Registratur
  die  wichtigsten  Konzepte.