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kannte.  Er  vergaß  es  nicht  zu  bemerken,  daß  die  Arbeit  auch
des  Selbstkonzipirens  unter  allen  Geheimenraͤthen,  also  ohne
Unterschied,  ob  sie  gelehrte  oder  adeliche  seyen,  umwechseln
solle,  und  beim  Oberrathe  sagte  er  es  noch  deutlicher,  daß  die
Adelichen  wie  die  Gelehrten  —  arbeiten  sollten.  )

Offenbar  fing  nämlich  damals  ein  kleines  Gedränge  an
zwischen  Doktoren  und  Rittern,  und  der  Strom  war,  wie
an  allen  Höfen,  so  auch  am  Wirtembergischen,  gewöhnlich  gegen
  jene.

So  schien  man  z.  B.  um  diese  Zeit  recht  ernstlich  zu
glauben,  daß  die  Kanzlersielle,  die  erst  noch  Dr.  Andreas  Burkhard
  bis  1657  rühmlich  versehen,  und  die  auch  vor  ihm  in
Dr.  Jacob  Löfler  gewiß  ihren  Mann  gehabt  hatte,  nicht
wohl  einem  bloß  gelehrten  Manne,  der  nicht  edler  Geburt  sey,
gegeben  werden  könne;  und  wie  sich  kein  Edelmann  sand,  mit
dem  man  einig  werden  mochte,  so  ließ  man  lieber  die  Stelle
ganz  unbesetzt,  als  daß  man  sie  einem  schlichten  Doktor  der
Rechte  gab:

Wie  schnell  doch  in  solchen  Dingen  die  Zeiten  dfters  sich
ändern!  Kaum  30  Jahre  vorher  war  das  vormundschaftliche
Geheimeraths-Collegium,  das  mit  seltener  Autorität  neben
zweien  Herzogen  Administratoren  die  Landesregierung  fübrte,
mit  dreien  Doktoren  der  Rechte  und  einem  Ritter  besetzt
worden.  Dieß  konnte  fasi  ein  Mißverhältuiß  zu  Gunsten
der  gelehrten  Partie  scheinen,  und  das  Mißverhältniß  wurde
dadurch  noch  fühlbarer,  weil  der  Vice-Kanzler  Löfler  die  Proposition
  im  Collegium  führte,  ohschon  Pleikard  von  Helmstatt
als  Land-Hofmeister  ihm  vorging.  Da  entschied  also  das
Recht  der  Geburt  noch  wenig.

)  Siehe  S.  254  der  Kanzlei-  Ordnung  in  der  Spittler'schen  Sammlung.