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werden  und  allein  in  gewissen  Zeiten  und  Stunden  in  den
Ober  Rath  gehen,  und  zur  selbigen  Expedition  sehen  sollte,
wuͤrde  biedurch  J.  F.  D.  Intention  gar  nicht  erreicht,  als
welche  fuͤr  dißmal  einig  dahin  zielt,  daß  die  OberRaths
Expedition  in  gute  Orduung  gebracht,  und  darinn  bestaͤndig
erhalten  werde.  Daß  aber  der  Geheiwe  Rath  wiederumb  mit
dem  OberRath  conjungirt  werden  sollte,  scheine  dem  Landtags
  Abschiede  von  1629  und  der  darauf  beschehenen  auch  biß
anhero  continuirten  Anordnung  entgegen  zu  seyn,  vermög
welcher  der  Geheime  Regiments  Rath  bis  zu  anderwärtiger
Vergleichung  beständig  erhalten  werden  solle.“

Hierauf  erfolgte  die  F.  Resolution  vom  27.  Mai  1661,  die
ganz  nach  dem  Antrage  ging,  nur  Daß  nach  Kreistägen  hinzugesetzt
  wurde:  „oder  sonst  wegen  des  OberRaths  in  wichtigen

Sachen  zu  referiren.“

Und  daß  es  serner  hieß:  „Obschon  in  dem  Anbringen
Erwähnung  geschieht,  daß  bey  den  meisten  Conzleyen  in  Abwesenheit
  eines  Statthalters  oder  Landhofmeisters  ein  Canzler
  über  alle  Balleyen,  und  vornemlich  auch  über  den  Geheimen
  Rath  das  Directorium  zu  führen  pflege,  so  wird  jedoch
auch  an  vielen  Orten  das  contrarium  zu  befinden  seyn,  sintemahl
  J.  F.  D.  selbst  wahrgenommen,  daß  an  dem  Kaiserlichen
  Hose  dem  gewesenen  Reichs  Vice  Canzler,  Grasen  Kurzen,
  ingleichem  dem  verstorbenen  ChurPfaͤlzischen  Canzler
Einem  von  Rochau  manche  kaiserliche  und  churpsälzische  Geheime
  Rärhe  und  Mlinistri  prackerirt  und  vorgezogen  worden;
deßwegen  J.  F.  D.  sich  versehen,  es  werde  mehrbemeldter
Buwinghausen  in  ereignenden  Zusammenkünften  dem  Land-Hofmeister
  gleich  ununterbrochen  zu  folgen,  und  also  auch
dem  Geheimen  Rath  Mannteufel  vorgezogen  zu  werden,  so  vil
weniger  Practendiren,  weil  dieser  in  des  Landhofmeisters  Abwe-