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der  geheimen  Cauzlei,  auch  des  Taxtheilens  halb  hiernaͤchst  die
gebuͤhr  zu  beobachten  und  zu  vergleichen  haben  wuͤrdt,  verseben,
  doch  aber  das  obhabende  LehenSecretariat,  aus  seinen
sonderbahren  gewisen  Ursachen,  von  Ihme  abgenommen,  und
nach  der  Ordtnung  dem  nachfolgenden  ältisten  Secretario  bey
dem  Obern  Rhat  überlassen  werden."  —  *.

So  dringend  war  also  schon  1670  die  Noth,  die  bei  dem
Geheimenraths-Collegium  aus  der  Ueberhäufung  der  Arbeiten
entstand;  allein  hier  konnte  doch  noch  leichter  Rath  geschafft.
werden,  als  bei  einem  andern  Gebrechen,  das  noch  tiefer  auch
gleich  in  der  ersten  Organisation  lag.  Man  hatte  nämlich

2)  gerade  für  den  Hauptpunkr,  auf  den  sicher  am  Ende
Alles  ankam,  am  wenigsten  gesorgt,  wie  nämlich  die  Resultate
  der  gepflogenen  Gehei  hs-Berathschl  an  den
Regenten  gebracht,  und  der  landesherrlichen  Entscheidung
  gleichsam  das  Daseyn  gegeben  werden
sollte.  «

Sie  mochten  voraussetzen,  daß  der  Herzog  kuͤnftighin
fleißig  selbst  in  das  Geheimeraths-Collegium  komme,  denn
eben  deßwegen  war  auch  der  Land-Hofmeister  kraft  der  Kanzlei-Ordnung
  ausdrücklich  nur  auf  den  Fall  der  Abwesenheit
des  Herzogs  zu  Fährung  des  Direktoriums  berechtigt;  der
wahre  Direktor  oder  Präsident  schien  der  Herzog  selbst  bleiben
zu  wollen.  Allein  wie  ließ  sich  nur  bei  einiger  politischen
Erfahrung  viel  darauf  rechnen,  daß  der  Regent  einer  solchen
persönlichen  Theilnehmung  an  vielen,  zum  Theil  höchst  unangenehmen,
  Kanzleigeschäften  nicht  bald  überdrüssig  seyn  werde.
Selbst  Herzog  Eberhard  III.  war  nur  ein  paar  Jahre  lang
fleißig  gekommen.

Sie  mochten  leicht  glauben,  daß  wenigstens  das  Geheime-Raths-Gutachten,
  das,  nach  der  Absicht  des  Ganzen,  immer

—  Kul